Ein weiteres Anhörungsrecht ergibt sich schließlich aus § 87 Abs. 3 BPersVG.

Benecke[1] sieht diese Regelung zutreffend im Kontext des § 87 Abs. 2 BPersVG als allgemeine Norm zur ausreichenden Beteiligung der Beschäftigten bei der Ausgestaltung ihrer Arbeitswelt im weitesten Sinne. So sind neben den räumlichen Verhältnissen, die in Abs. 2 hinsichtlich Lage, Geeignetheit und Größe erfasst sind, auch die Vorgaben zur Aufgabenerfüllung im Sinne von Technologie[2] und Hilfsmitteln und der Abfolge der Arbeitsschritte mitwirkungspflichtig.

Voraussetzung ist, dass es sich um beabsichtigte grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen handelt. Die Begriffe sind arbeitswissenschaftlich zu verstehen.[3]

Unter Arbeitsverfahren sind die Techniken, Methoden und Hilfsmittel[4] zu verstehen. Das betrifft in der Verwaltung sicher die Frage des Einsatzes von EDV (einschließlich der Software) als auch die Internetnutzung. Auch die Umstellung auf elektronische Aktenführung (z. B. elektronisches Grundbuch, Handelsregister, Testamentsregister u. a.m.) ist soweit nicht wie bei Einführung elektronischer Personalakten und Kontrollsystemen weitere Mitbestimmungstatbestände betroffen sind, erfasst.

Arbeitsläufe sind nach Lorenzen[5] die funktionelle, räumliche und zeitliche Abfolge der Arbeitsschritte, die zu einem Arbeitserfolg führen (Arbeitsvorgang). Bei dieser Definition ist die Bedeutung des Anhörungsrechts evident, da sich hier Auswirkungen bis in die Stellenbewertung ergeben können. Andererseits sind die Anordnungen des Arbeitgebers zum "wann, wo und wie" der Arbeit klassisches Weisungsrecht.

Die in beiden Unterfällen vorausgesetzte grundlegende Änderung wird im Wesentlichen an der Frage der psychischen oder physischen Mehrbelastung der Beschäftigten festgemacht.[6]

Im Hinblick auf die mittelbaren Auswirkungen solcher Änderungen z. B. auf die Stellenbewertung oder auch den Wegfall von mit der Aufgabenerfüllung verbunden Zulagen oder in der Entgeltgruppe als Tatbestandvoraussetzungen enthaltenen Belastungen, kann auch eine entlastende Veränderung subsumiert werden. Fischer/Goeres stellen ebenfalls auf den Schutzzweck ab und heben in der Definition die Änderung hervor. Daher können nicht nur Erschwerungen und Belastungen nachteilig sein, sondern auch Erleichterungen, die zum Wegfall von Aufgaben beispielsweise durch Outsourcing von Aufgaben oder Aufgabenteilen führen. Anders Lorenzen, der der Personalvertretung die Mehrbelastung der Beschäftigten und gesundheitliche Auswirkungen als Kernpunkte ihrer Äußerungen anempfiehlt. Entscheidend ist aber in jedem Falle, dass die Auswirkungen für die Beschäftigten spürbar sind.

Die Folge einer unterbliebenen Anhörung ist gleichwohl gering. Die Maßnahme ist wirksam und der Dienstherr kann bis im Verwaltungsgerichtsverfahren die Anhörung noch nachreichen.[7] Ungeachtet der Wirksamkeit handelt es sich aber seitens der Dienststellenleitung um einen Verstoß gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit.[8] Die unterbliebene Anhörung kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vom Verwaltungsgericht als fehlerhaft festgestellt werden. Die Folge sei eine Verpflichtung des Dienststellenleiters zum rückgängig machen der Entscheidung.[9]

[1] Benecke, in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht § 78 Rz. 60.
[2] Lorenzen, in Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG § 78 Rz. 77.
[3] Fischer/Goeres, GKöD, § 78 Rz. 40a BPersVG mit Hinweis auf BVerwG ZBR 1980, S. 59.
[4] H M. u. a. Fischer/Goeres, § 78 Rz. 77 BPersVG m. w. N.
[5] Lorenzen, in Lorenzen/Etzel/Gerhold, BPersVG § 78 Rz. 77.
[6] Ilbertz/Widmaier, § 78 BPersVG § 78 Rz. 34.
[7] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 78 Rz. 34b.
[8] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 78 Rz. 27.
[9] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 72 Rz. 2.

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