2.1.1 Anhörung
Während der Bund in § 87 BPersVG nur wenige Anhörungsrechte geschaffen hat, gibt es in Baden-Württemberg einen umfangreichen Katalog in § 87 Abs. 1 LPVG BW.
2.1.1.1 Personalplanung
Während die Grundsätze der Personalplanung in § 81 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW der Mitwirkung zugewiesen werden, gibt es in § 87 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW ein weiteres Anhörungsrecht im Zusammenhang mit der Personalplanung. Als der Personalanforderung in Einzelfall vorgeschalteten Akt, solange dabei keine für eine Vielzahl von Stellen geltenden Grundsätze aufgestellt werden, wird man dieses Anhörungsrecht gem. § 81 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW ansehen können. Auf die Kommentierung zu § 84 BPersVG wird verwiesen.
2.1.1.2 Personalanforderung im Zusammenhang mit dem Haushaltsvoranschlag
Wie beim Bund in § 87 Abs. 1 Satz 1 BPersVG gibt es auch in Baden-Württemberg nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 LPVG BW ein Anhörungsrecht vor der Personalanforderung.
2.1.1.3 Raumbedarf
Die Regelung des § 87 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW entspricht § 87 Abs. 1 Satz 1 BPersVG.
2.1.1.4 Bauplanungsprojekte und Anmietungen
Entsprechend der bundesgesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 2 BPersVG ist auch in Baden-Württemberg die Personalvertretung vor Baumaßnahme anzuhören (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 LPVG BW). Über die Bundesregelung hinaus wird die Anhörung auch für Anmietungen vorgeschrieben. Es geht hier um die Berücksichtigung der Belange der Beschäftigten bei der Schaffung zukünftiger Diensträume. Da macht es in der Tat für die Beschäftigten keinen Unterschied, ob die Räume Eigentum des Dienstherrn oder von diesem angemietet sind.
2.1.1.5 Räumliche Auslagerung von Arbeit
Die räumliche Auslagerung von Arbeit unterliegt gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW der Anhörung. Anders als beim Mitwirkungstatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 3 LPVG BW wird hier nicht zwangsläufig die Arbeit auf andere übertragen, sondern lediglich die Arbeit an anderer Stelle erbracht. Da auch hier die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten tangiert werden, ist die Anhörung als Schutz erforderlich.
2.1.1.6 Organisationsuntersuchungen
Bereits im Vorfeld von Untersuchungen zur Wirtschaftlichkeit und Organisation ist die Personalvertretung anzuhören. Das betrifft nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW die Verfahren und Methoden der Untersuchung als auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 LPVG BW die Auswahl der Gutachter.
2.1.2 Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmergestellung
Sowohl bei Arbeitnehmerüberlassungsverträgen, wobei dies die Beschaffung von Leiharbeitnehmern nach dem AÜG ist, als auch bei den Fällen der Personalgestellung – im engeren Sinne erst seit § 4 TV-L/TVöD möglich – besteht ein Anhörungsrecht im § 87 Abs. 1 Nr. 8 LPVG. Die Anhörung hat vor jedem Vertragsschluss zu erfolgen. Das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 2 4 LPVG BW bezieht sich auf den einzelnen, von der Gestellung betroffenen, Beschäftigten.
2.1.3 Probezeitkündigung, fristlose und außerordentliche Kündigung
Vor der Probezeitkündigung und einer fristlosen, sowie einer außerordentlichen (nicht notwendigerweise fristlosen) Kündigung ist der Personalrat lediglich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW anzuhören. Diese Anhörung hat jedoch in jedem Falle schriftlich zu erfolgen, da die in § 87 Abs. 2 LPVG BW eingeräumte Möglichkeit der mündlichen Unterrichtung lediglich die Fälle Nr. 1 bis Nr. 8 betrifft. Die Unterscheidung ist bedeutsam, da im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrates durch den Kläger in der Regel bestritten wird und die Dienststelle dann die Schriftform nachweisen muss.
Während durch § 87 Abs. 2 LPVG BW für die Fälle des Nr. 1 bis Nr. 8 der Dienststelle die mündliche Unterrichtung nachgelassen ist, bestimmt § 87 Abs. 3 LPVG BW für alle Fälle des § 87 Abs. 1 LPVG BW, dass der Personalrat seine Bedenken innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen hat. Die Einschränkung für bestimmte Besoldungsgruppen gemäß § 75 Abs. 5 Nr. 1 LPVG BW gilt auch hier.