Im PVG-HB ist diese Form der Beteiligung nicht umgesetzt.

Für Verwaltungsanordnungen ist aus § 54 PVG-HB eine Beratungs- und Mitteilungspflicht zu entnehmen. Für disziplinarische Ermittlungen wird in § 54 Abs. 2 PVG-HB nur eine Mitteilungspflicht vorgegeben. Erst wenn das Disziplinarverfahren zu weiteren Maßnahmen führt, muss dem Personalrat die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. In § 54 Abs. 3 PVG-HB ist die Unterrichtung des Personalrates für die Erfüllung der Aufgaben geregelt. Die Beteiligung des Personalrates bei der Vorstellung von Bewerbern ist zwingend vorgeschrieben. Die Weitergabe von Personalakten bedarf der vorherigen Einwilligung des Bediensteten. Der zum 1.5.2019 geänderte Begriff "zu übermitteln" statt "vorzulegen", eröffnet den Weg zur elektronischen Kommunikation.

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