Die Betriebsrenten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto des Rentners innerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes überwiesen.

Für Zahlungen im Inland trägt die Zusatzversorgungseinrichtung die Kosten und die Gefahr der Auszahlung mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Empfängerkonto.

Eine Abfindung der an sich monatlich zu zahlenden Betriebsrente in einer Summe ist nicht möglich. Lediglich bei sog. Kleinstrenten, die 1 % der monatlichen Bezugsgröße (2021: 32,90 EUR) nicht überschreiten, erfolgt eine Abfindung (§ 41 MS, § 43 VBL-S). In solchen Fällen dient die Abfindung der Verwaltungsvereinfachung und spart auch Verwaltungskosten.

Die Abfindungsmöglichkeit ist allerdings auf diese geringen Renten begrenzt, da die Betriebsrente ihrer Natur nach eine Unterhaltszahlung ist und dem Rentner im Alter auf Dauer den Ruhestand sichern soll.

Waisen- und Erwerbsminderungsrenten werden nur auf Antrag abgefunden.

Zur Erstattung von Eigenbeiträgen, vgl. Teil I 7.1

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