Bei der Finanzierung im Bereich der VBL ist zwischen dem Abrechnungsverband West (alte Bundesländer) und dem Abrechnungsverband Ost (neue Bundesländer) zu unterscheiden. Die finanzielle Ausgangslage ist bei den beiden Abrechnungsverbänden äußerst unterschiedlich.
14.1.1 Abrechnungsverband West
Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst beibehalten werden.
Für den Abrechnungsverband West haben die Tarifvertragsparteien daher die Eckpunkte für die künftige Finanzierung festgelegt. Zur Umsetzung dieser Finanzierungsregelungen hat der Verwaltungsrat der VBL am 1.2.2002 die 41. Änderung der Satzung und einen satzungsergänzenden Beschluss bezüglich der vorläufigen Erhebung des Sanierungsgeldes gefasst.
Im Einzelnen galt danach Folgendes:
- Anhebung des Umlagesatzes auf 7,86 %;
- Arbeitgeberanteil bleibt bei 6,45 %;
- Arbeitnehmeranteil 1,41 %;
- der Grenzwert für die Pauschalversteuerung: 92,03 EUR;
- die Arbeitgeber müssen Sanierungsgelder in unterschiedlicher Höhe für die verschiedenen Arbeitgebergruppen zahlen.
Am 28.3.2015 wurde zwischen der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und der Gewerkschaft ver.di/dbb tarifunion eine Tarifeinigung über die Höhe der Tabellenentgelte des TV-L und die Zusatzversorgung erzielt. Im Hinblick auf die Zusatzversorgung kam es dabei zu einer Einigung, die nur die künftige Finanzierung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) regelt. Alle bisherigen und künftigen Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen bleiben von der Tarifeinigung unberührt.
In der VBL-West wurde neben dem Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage von derzeit 1,41 % ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage erhoben:
ab 1.7.2015 |
0,2 % |
ab 1.7.2016 |
0,3 % und |
ab 1.7.2017 |
0,4 % |
Die Arbeitgeber trugen einen entsprechenden Finanzierungsanteil im Rahmen des Umlageverfahrens von 6,45 % bis zu 6,85 % in der VBL-West
Damit ergab sich folgende Finanzierung:
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ab 1.7.2016 |
ab 1.7.2017 |
Umlage |
8,16 % |
8,26 % |
davon AG |
6,45 % |
6,45 % |
davon AN |
1,71 % |
1,81 % |
Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag zur Umlage in der VBL-West sollte zunächst angespart werden, mit dem Ziel die biometrischen Risiken zu finanzieren. Während jedoch die Arbeitnehmerbeiträge jeweils zum 1. Juli der Jahre 2015, 2016 und 2017 angehoben wurden, sollen die Arbeitgeberbeiträge lediglich "entsprechend dem periodischen Bedarf" angehoben werden. Nach Auskunft der VBL bestand für 2015 ff. kein solcher Bedarf.
Die Tarifeinigung galt nur für die Beschäftigten der Länder.
Durch Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29.4.2016 wurde beschlossen, die Erhebung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags zur Umlage (Abrechnungsverband West) und eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrages zur Kapitaldeckung (Abrechnungsverband Ost) entsprechend dem Ergänzungstarifvertrag zum ATV der TdL vom 28.3.2015 mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass die jeweiligen Erhebungstermine um ein Jahr nach hinten verschoben werden.
Damit ergab sich für Beteiligte aus dem Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände folgende Finanzierung:
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ab. 1.7.2017 |
ab 1.7.2018 |
Umlage |
8,16 % |
8,26 % |
davon AG |
6,45 % |
6,45 % |
davon AN |
1,71 % |
1,81 % |
Für die sonstigen Beteiligten
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ab. 1.7.2016 |
ab 1.7.2017 |
Umlage |
8,16 % |
8,26 % |
davon AG |
6,45 % |
6,45 % |
davon AN |
1,71 % |
1,81 % |
Hinzu kamen bei allen Beteiligten ein Sanierungsgeld in individuell festgelegter Höhe.
Seit dem Jahr 2019 sind die Aufwendungen zur Pflichtversicherung im Abrechnungsverband West wie folgt festgelegt:
Umlage insgesamt |
8,26 % |
davon Arbeitgeberanteil |
6,45 % |
davon Arbeitnehmeranteil |
1,81 % |
Daneben tritt noch ein Sanierungsgeld nach dem individuellen Anteil des beteiligten Arbeitgebers an der Gesamthöhe.
14.1.2 Abrechnungsverband Ost
In dem erst seit 1997 bestehenden Abrechnungsverband Ost ist das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bzw. zwischen vorhandenem Vermögen und Leistungsansprüchen und Anwartschaften wesentlich günstiger als im Abrechnungsverband West. Hier ist eine raschere Umstellung vom Umlageverfahren auf eine kapitalgedeckte Finanzierung vorstellbar.
Der Altersvorsorgeplan enthält für den Abrechnungsverband Ost – anders als für den Abrechnungsverband West – keine ausdrücklichen Regelungen zur Finanzierung. Dies bedeutet, dass die Finanzierung dort zunächst wie bisher weiterlaufen sollte:
- Umlagesatz 1 %;
- keine Eigenbeteiligung der Beschäftigten;
- Pauschalversteuerung der Umlage bis höchstens 89,48 EUR;
- keine Sanierungsgelder.
Bis zum 30.6.2015 galten folgende Finanzierungssätze:
Umlage Arbeitgeber |
1,0 % |
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
- davon Arbeitgeberanteil
- davon Arbeitnehmeranteil
|
4,0 % 2,0 % 2,0 % |
Durch die Tarifeinigung vom 28.3.2015 (siehe 14.1.1) wurde auch die Finanzierung für die VBL-Ost geändert. In der VBL-Ost wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 %...