Mit dem Ende der Pflichtversicherung entsteht eine beitragsfreie Pflichtversicherung. Dabei ist wesentlich, dass die bereits während der Pflichtversicherung erworbenen Anwartschaften auf Leistungen bestehen bleiben. Sollte später wieder eine Beschäftigung im öffentlichen oder kirchlichen Dienst aufgenommen und dadurch erneut eine Pflichtversicherung begründet werden, können diese Anwartschaften weiter ausgebaut werden. Trotz beitragsfreier Pflichtversicherung können die Anwartschaften ansteigen, indem die Versicherung weiterhin an einer Überschussverteilung durch Bonuspunkte teilnimmt. Voraussetzung hierfür ist, dass bis zum Ende der Pflichtversicherung bereits 120 Monate mit Umlagen oder Beiträgen vorlagen (vgl. Teil I 5.5.3).

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