Die Betriebsrente berücksichtigt auch soziale Komponenten (§ 35 MS, § 37 VBL-S). Das bedeutet, dass von der Zusatzversorgungskasse in bestimmten Fällen Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne dass hierfür Einzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgt sind. Diese zusätzlichen Punkte werden aus den Überschüssen finanziert.
Soziale Komponenten gibt es bei
- bei Elternzeit
- bei Mutterschutzzeiten
- Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente
5.6.1 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Elternzeit
Pro vollen Kalendermonat einer Elternzeit (nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) werden für die Betriebsrente 500 EUR – für höchstens 36 Monate – als Entgelt unterstellt. Dieses fiktive Entgelt gilt pro Kind, für das Elternzeit beantragt ist. Damit steigt also die Rentenanwartschaft während der Zeit der Kindererziehung.
Eine 26-jährige Beschäftigte befand sich während des gesamten Jahres in Elternzeit. Damit entsteht aus der sozialen Komponente folgende Anwartschaft auf Betriebsrente:
500 EUR × 12 Monate = 6.000 EUR/Jahr
6000 EUR : 12.000 EUR = 0,5
0,5 × 2,3 (Altersfaktor 26 Jahre) = 1,15 Versorgungspunkt (VP)
1,15 VP × 4 EUR Messbetrag = 4,60 EUR garantierte monatliche Betriebsrente.
Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht. Das bedeutet, dass die Beschäftigte während der Elternzeit nicht im bisherigen Beschäftigungsverhältnis arbeiten darf. Wird dagegen während der Elternzeit in dem an sich wegen Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnis wieder versicherungspflichtig gearbeitet, werden keine 500 EUR als monatlicher Verdienst angesetzt, vielmehr gilt der entsprechende Verdienst. Liegt dabei der Verdienst unter 500 EUR im Monat, resultiert daraus eine geringere Rente, als wenn nicht gearbeitet worden wäre. Einmalzahlungen wie z. B. die Jahressonderzahlung haben demgegenüber keine Auswirkungen auf die Zahlung der sozialen Komponente, wenn außer der Zuwendung keine laufenden Bezüge vorhanden sind. In diesem Fall wird sowohl die soziale Komponente (500 EUR) als auch die Jahressonderzahlung verrentet.
Soll während einer laufenden Elternzeit das Arbeitsverhältnis– zumindest stundenweise – wieder aufgenommen werden, sollte die Beschäftigte auf die versorgungsrechtlichen Folgen hingewiesen werden, wenn die Beschäftigung mit weniger als 500 EUR vergütet wird.
Für die Gewährung der sozialen Komponente "Elternzeit" ist die Anzahl der Kinder maßgebend, für die dem Grunde nach ein Anspruch auf Elternzeit besteht.
Die Elternzeit kann für die ab 1. Juli 2015 geborenen Kinder in bis zu drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Für zuvor geborene Kinder ist die Aufteilung auf zwei Zeitabschnitte möglich. Die Elternzeit ist beim Arbeitgeber zu beantragen. Bei mehreren Kindern besteht für die soziale Komponente in der Zusatzversorgung der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres überschneiden können. Wird bei mehreren Kindern ein Anteil der Elternzeit auf einen späteren Zeitraum übertragen, muss dies auch bei der Anzahl der zu meldenden Kinder berücksichtigt werden.
Grundsätzlich liegt es in der Entscheidung der Eltern, ob sie die Elternzeit mehrerer Kinder hintereinander legen und somit den größtmöglichen Zeitraum freigestellter Zeit beanspruchen oder ob sie die Elternzeit parallel laufen lassen und dabei eine höhere soziale Komponente erhalten. Beide Varianten sind möglich.
Die Tochter wird am 1.1.2018 geboren. Die Mutter nimmt Elternzeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2020. Am 1.1.2020 wird der Sohn geboren. Die Mutter beendet die Elternzeit der Tochter nicht, sondern nimmt zusätzlich Elternzeit für den Sohn bis zum 31.12.2022. In diesem Fall ist für das Jahr 2020 die Elternzeit (Versicherungsmerkmal 28) mit "Anzahl Kinder: 2" zu melden.
Variante: Die Mutter beendet die Elternzeit für die Tochter bei Geburt des Sohnes vorzeitig. Die verbleibende Elternzeit (von 1 Jahr) hängt sie nach Ablauf der Elternzeit des Sohnes an. In diesem Fall ist für die gesamte Dauer der Elternzeit jeweils nur "1 Kind" zu melden. Sinnvoll ist es, zu Beginn einer Elternzeit für ein anderes Kind jeweils einen neuen Versicherungsabschnitt zu bilden (siehe auch Teil V 8).
5.6.2 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Mutterschutzzeiten
Zeiten eines Mutterschutzes (§ 3 MSchG) sind Beschäftigungszeiten gleichgestellt. Sie gelten als vollwertige Versicherungszeiten (Umlagemonate) und werden bei der Berechnung der Rentenhöhe so behandelt, als hätte die Mutter während dieser Zeit (fiktiv) eine Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD/TV-L etc.) erhalten. Damit werden diese Zeiten den Zeiten während einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bzw. bei Anspruch auf Krankengeldzuschuss gleichgestellt, ohne dass allerdings der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge zu entrichten hat. Die sich aus der Mutterschutzzeit ergebenden Rentenanwartschaften werden als soziale Komponenten aus den Überschüssen bzw. aus dem Kassenvermögen gewährleistet.
Die soziale Komponente gilt für Mutterschutzzeiten ab dem 18. Mai 1990. An diesem Tag trat die europäische Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes ...