Tritt eine Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, zahlt die Zusatzversorgung die Rente nicht nur aus den bis dahin angesparten Versorgungspunkten. Vielmehr erhält der Versicherte aus dem durchschnittlichen Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre zusätzliche Versorgungspunkte bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungszeit). Damit ergibt sich bei Eintritt einer Erwerbsminderung auch bei noch nicht sehr lange bestehender Versicherung eine höhere Rentenleistung aus der Zusatzversorgung.

 
Praxis-Beispiel

Ein am 20.1.1977 geborener Beschäftigter erhält ab dem 1.10.2021 eine volle Erwerbsminderungsrente. Sein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt in den letzten drei vollen Kalenderjahren (2018–2020) betrug durchschnittlich 30 000 EUR.

An Versorgungspunkten entstanden somit (30 000 EUR : 12.000 EUR =) 2,5 Versorgungspunkte im Jahr.

Vom 1.10.2021 bis zum 19.1.2037 (Vollendung des 60. Lebensjahres) sind es 15 Jahre und 3 Monate, so dass 15 Jahre als Zurechnungszeit anerkannt werden.

Damit entstehen aus der Zurechnungszeit monatlich 150 EUR Rente (15 Jahre × 2,5 Versorgungspunkte × 4 EUR Messbetrag).

Entsprechende Zurechnungszeiten wie bei einer Erwerbsminderungsrente gibt es auch bei den Hinterbliebenenrenten. Auch hier werden die Renten – wenn der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt – nicht nur aus Versorgungspunkten errechnet, die bis zum Tod des Versicherten erreicht wurden, vielmehr erfolgt eine Zurechnung von Versorgungspunkten bis zum 60. Lebensjahr.

Zurechnungszeiten gibt es jedoch nicht, wenn die Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente während einer beitragsfreien Pflichtversicherung beginnt, der Versicherte also zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht mehr in der Zusatzversorgung angemeldet ist. In diesem Fall wird zwar eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. eine Hinterbliebenenrente geleistet, doch rechnet sich die Leistung nur aus den bis zum Beginn der Rente erworbenen Versorgungspunkten; Zurechnungszeiten werden also hier nicht berücksichtigt. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vor Rentenbeginn sollte der Arbeitgeber auf diese Folgen hinweisen.

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