Ein Arbeitgeber, der Mitglied/Beteiligter einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, muss sämtliche der Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden (§ 13 Abs. 3 Buchst. a MS, AB IV Abs. 1 VBL-S).
Diese Verpflichtung ist Bestandteil der Mitgliedschafts- bzw. Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung.
Der Arbeitgeber ist – auch wenn er nicht tarifgebunden ist – nicht befugt, einzelne Beschäftigte oder bestimmte Gruppen von Beschäftigten, obwohl sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen, von der Versicherung auszunehmen.
Die Anmeldung muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, erfolgen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a MS).
Versicherungspflichtig sind nicht nur alle Beschäftigten sowie Auszubildende, die unter einen der in Anlage 1 zum ATV/ATV-K aufgeführten Tarifverträge fallen. Dies sind alle Beschäftigten, für die die Manteltarifverträge des öffentlichen Dienstes (z. B. TVöD oder TV-L, TVAöD) gelten. Vielmehr gilt die Verpflichtung, eine Versicherung zu verschaffen auch für nicht tarifgebundene Beschäftigte. Jeder Arbeitgeber, der Mitglied einer Zusatzversorgungskasse geworden ist, verpflichtet sich durch diese Mitgliedschaft gegenüber seinen Beschäftigten, den Versorgungstarifvertrag anzuwenden. Er muss damit alle der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden.
Die Versicherung in der Zusatzversorgung entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungseinrichtung (§ 17 MS, § 27 VBL-S). Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung entsteht dann zu dem Zeitpunkt, zu dem nach den Angaben in der Anmeldung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht eingetreten sind.
Der Arbeitgeber muss bei jeder Neu- oder Wiedereinstellung eines Beschäftigten eigenverantwortlich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht prüfen. Verzögert oder unterlässt der Arbeitgeber schuldhaft die Anmeldung zur Versicherung in der Zusatzversorgung und erleidet der Beschäftigte infolgedessen einen Nachteil, so ist der Arbeitgeber u. U. gegenüber seinem Beschäftigten zum Schadenersatz verpflichtet, es sei denn, dass den Beschäftigten am Unterbleiben der Versicherung ein überwiegendes Verschulden trifft.
Erfolgt die Anmeldung erst, nachdem ein Versicherungsfall (= Beginn einer Rente) eingetreten ist, kann die Anmeldung nicht mehr angenommen werden. In einem solchen Fall besteht ggf. dann aus der arbeitsvertraglichen Zusage auf Verschaffung einer Zusatzversorgung ein Anspruch des Beschäftigten gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer Rente.
Beschäftigte im Tarifgebiet Ost konnten frühestens ab 1.1.1997 in der Zusatzversorgung angemeldet werden, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllt hatten.