Keine Beschäftigten sind:
- Beamte, Richter, Soldaten (vgl. Teil II 2.2.1)
- Hauptamtliche Bürgermeister (vgl. Teil II 2.2.2)
- Übungsleiter (vgl. Teil II 2.2.3)
- Ehrenamtlich tätige Bürgermeister, Inhaber von Ehrenämtern (vgl. Teil II 2.2.4)
- Feuerwehrkommandanten und andere Beschäftigte mit Aufwandsentschädigungen (vgl. Teil II 2.2.5)
- Beschäftigte in freiwilligem sozialen Jahr (vgl. Teil II 2.2.6)
- Heimarbeiter (vgl. Teil II 2.2.7)
2.2.1 Beamte, Richter, Soldaten
Beamte, Richter und Soldaten – auch Zeitsoldaten – sind keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne, da sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Eine Versicherung in der Zusatzversorgung ist daher nur möglich, wenn sie aus dem Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis – ohne Versorgungsanspruch – ausgeschieden sind. Allerdings ist eine Nachversicherung für die Zeit des Beamten- oder Soldatenverhältnisses in der Zusatzversorgung – anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung – nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 2.3.2000 festgestellt, dass ehemalige Beamte, Richter und Soldaten keinen Nachversicherungsanspruch in der Zusatzversorgung haben.
2.2.2 Hauptamtliche Bürgermeister
Die Tätigkeit als hauptamtlicher Bürgermeister ist kein Beschäftigungsverhältnis.
Für einen hauptamtlichen Bürgermeister kann eine bereits bestehende Pflichtversicherung nur fortgeführt werden, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers und seine Bürgermeistertätigkeit nicht bei derselben Stadt bestehen. In diesem Fall muss das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden; es kann vielmehr ein Sonderurlaub vereinbart werden. Im Falle einer Beurlaubung kann die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bis zum Ablauf von 10 Jahren fortgeführt werden. Ab dem 10. Jahr der Bürgermeistertätigkeit endet die Pflichtversicherung regelmäßig automatisch, da der hauptamtliche Bürgermeister ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Beamtenversorgung nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte hat (vgl. Teil II 5.2). allerdings kann es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Regelungen geben. Während der Beurlaubung nimmt die bisher erreichte Anwartschaft an der Verteilung von Bonuspunkten teil. Zudem stehen bei Eintritt einer Erwerbsminderung zusätzliche Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres zu (vgl. Teil I 8.2).
2.2.3 Übungsleiter
Das Entgelt eines Übungsleiters ist bis zu dem sich aus § 3 Nr. 26 EStG ergebenden Betrag von 3.000 EUR/Jahr (3.000 EUR ab 1.1.2021 - zuvor 2.400 EUR) nicht steuerpflichtig und damit auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Satz 1 MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 3 VBL-S).
Sofern ein reguläres Arbeitsverhältnis besteht und die sonstigen Voraussetzungen für die Pflichtversicherung vorliegen, besteht in der Zusatzversorgung dann Versicherungspflicht, wenn das Einkommen den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG übersteigt. Der Beschäftigte ist ab dem Zeitpunkt in der Zusatzversorgung zu versichern, ab dem sein Einkommen den Jahresfreibetrag von 3.000 EUR bzw. den monatlichen Freibetrag von 250 EUR übersteigt und damit steuerpflichtig ist. Handelt es sich um einen Übungsleiter, der über die Variante "monatlicher Freibetrag" (250 EUR) abgerechnet wird, erfolgt in der Zusatzversorgung eine Anmeldung, sobald der monatliche Grenzbetrag überschritten wurde. Bei der Variante "jährlicher Freibetrag" erfolgt die Anmeldung ab dem Zeitpunkt, ab dem das Entgelt den jährlichen Freibetrag von 3.000 EUR überschreitet. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist das Entgelt, das den jeweils angewandten Freibetrag übersteigt.
Wenn nach der Anmeldung zur Zusatzversorgung das Entgelt den Freibetrag von monatlich 250 EUR bzw. in den folgenden Jahren von jährlich 3.000 EUR wieder unterschreitet – das Beschäftigungsverhältnis jedoch fortbesteht –, erfolgt in der Zusatzversorgung keine Abmeldung. Entgeltlose Zeiten sind bei einem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis mit dem Versicherungsmerkmal 40 zu melden. Eine Abmeldung ist erst dann vorzunehmen, wenn die Beschäftigung beendet wird.
2.2.4 Inhaber von Ehrenämtern, ehrenamtlich tätige Bürgermeister,
Inhaber von Ehrenämtern stehen in keinem privatrechtlichen Dienstverhältnis und sind daher in ihrer Eigenschaft als Inhaber des Ehrenamtes keine Beschäftigten. Damit ist der Anwendungsbereich des ATV/ATV-K nicht eröffnet. Die Entschädigung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt; auch dann nicht, wenn der ehrenamtliche Bürgermeister in seiner hauptberuflichen Tätigkeit zusatzversorgungspflichtig ist.
Zudem sind Aufwandsentschädigungen kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 62 Abs. 2 Buchst. r MS, AB VIII Abs. 1 Nr. 3 VBL-S), so dass selbst bei einer unterstellten Beschäftigteneigenschaft keine Rentenanwartschaften aus der Zusatzversorgung entstehen würden.
Ehrenamtlich tätige Bürgermeister, Gemeinderäte usw. unterliegen somit nicht der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
Ist dagegen ein ehrenamtlicher Bürgermeister oder ein Inhaber eines Ehrenamtes gleichzeitig als Beschäftigter bei einem Mitglied beschäftigt, so ist er in dieser Eigenschaft zur Zus...