Bestehen gleichzeitig Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern, so ist von jedem Arbeitgeber zu prüfen, ob das bei ihm bestehende Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung erfüllt und er den Beschäftigten in der Zusatzversorgung anmelden muss. Auf diese Weise können für einen Beschäftigten mehrere eigenständige Pflichtversicherungsverhältnisse entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeber verschiedenen Zusatzversorgungskassen angehören. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles werden für die Rentenberechnung die verschiedenen Pflichtversicherungen – gegebenenfalls im Wege der Überleitung zwischen den betroffenen Zusatzversorgungskassen – zusammengeführt.

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