Seit dem 1.1.2003 sind auch geringfügig Beschäftigte i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Zusatzversorgung zu versichern. Dabei ist darauf zu achten, dass das Sozialgesetzbuch IV zwei verschiedene Arten einer geringfügigen Beschäftigung nennt.
Eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs.1 SGB IV liegt dann vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 EUR nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung),oder
- die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt (kurzfristige Beschäftigung). Durch das Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018 gilt diese Regelung, die zunächst nur für die Zeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 vorgesehen war, nunmehr dauerhaft.
Somit ist auch in der Zusatzversorgung zu unterscheiden, ob es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handelt, oder ob eine kurzfristige Beschäftigung i.S. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vorliegt.
4.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Geringfügig entlohnte Beschäftigte i.S.d. § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV sind zu versichern, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Pflichtversicherung erfüllt sind. Für geringfügig entlohnte Beschäftigte zahlen Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von maximal 31,20 Prozent des Verdienstes. Das sind neben 15 % zur Renten- und 13 % zur Krankenversicherung noch eine einheitliche Pauschalsteuer von 2 % (sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird), sowie 1,14 % Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie eine Insolvenzgeldumlage von 0,06 %.
Die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung knüpft immer an den Tatbestand der geringfügigen Beschäftigung in der Sozialversicherung an. Es besteht nur dann keine Versicherungspflicht, wenn eine sog. kurzfristige Beschäftigung vorliegt (vgl. nachfolgend Nr. 4.1.2). Für die Frage der Versicherungspflicht ist es unerheblich, ob im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung vom Arbeitgeber nur die pauschalen Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden oder der Beschäftigte auf die pauschalen Beiträge zu einem vollen Rentenversicherungsbeitrag aufstockt.
Der Beschäftigte ist bei einem Mitglied der Zusatzversorgungskasse in einem Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt nicht mehr als 450 EUR. Der Arbeitgeber leistet von dem monatlichen Arbeitsentgelt 31,20% Pauschalabgaben (2 % Steuern, 13 % Beiträge zur Krankenversicherung und 15 % Beiträge zur Rentenversicherung etc.).
Der Beschäftigte ist im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV geringfügig beschäftigt. Er ist in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig, weil er nicht kurzfristig beschäftigt ist.
4.1.2 Kurzfristig Beschäftigte
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 EUR im Monat übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Diese ursprünglich für die Zeit vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 vorgesehene Regelung gilt nun dauerhaft. Zuvor lag eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn sich die Begrenzung auf zwei Monate und 50 Arbeitstage belief.
Eine kurzfristige Beschäftigung führt – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – weder zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, noch zur Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung (§ 19 Abs. 1 Buchst. i MS, AB V Abs. 1 Nr. 8 VBL-S). Zu beachten ist jedoch, dass auch bei einer kurzfristigen Beschäftigungsdauer Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und Zusatzversorgung dann eintritt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und der (anteilige) Verdienst die 450-EUR-Grenze überschreitet. Eine Berufsmäßigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld) bezieht oder bei der Agentur für Arbeit für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Arbeitsuchender gemeldet ist. Gleiches gilt auch für Beschäftigungen, die während einer Elternzeit oder eines unbezahlten Urlaubs ausgeübt werden. Die 450-EUR-Grenze muss dabei auf das befristete Arbeitsverhältnis zeitanteilig begrenzt werden. Ob eine berufsmäßige Beschäftigung ausgeübt wird, prüft der zuständige Sozialversicherungsträger.
Um während der Corona-Krise eine vorübergehende Beschäftigung (z. B. bei Saisonarbeitskräften) zu erleichtern, hat die Bundesregierung die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) einmalig angehoben: In der Zeit vom 1.3. bis zum 31.10.2020 konnte eine kurzfristige Beschäftigung bis zu fünf Monate (bisher drei Monate) oder 115 Arbeitstage (bisher 70 Arbeitstage) dauern.
Der Beschäftigte ist als arbeitsuchend ...