Saisonarbeitnehmer leisten Arbeit nur in bestimmten Abschnitten eines Kalenderjahres, in denen durch den jahreszeitlichen Ablauf die Voraussetzungen und das Bedürfnis für eine zeitbegrenzte Arbeitsleistung bestehen.

Saisonarbeitnehmer mit unbefristetem Arbeitsverhältnis waren immer schon ab Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in der Zusatzversorgung zu versichern.

Seit dem 1.1.2001 sind auch Saisonarbeitnehmer mit einem für die Dauer der Saison befristeten Arbeitsverhältnis vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an – also ab Beginn der ersten Saison – zu versichern, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht erfüllt sind.

(zu An- und Abmeldung bei Ende bzw. Beginn der Saison vgl. Teil III 5.3).

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