Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten in der Zusatzversorgung anzumelden. Die Satzungen der Zusatzversorgungskassen kennen dabei aber eine Reihe von Ausnahmetatbeständen (§ 19 Abs. 1 MS, AB V VBL-S) (§ 19 Abs. 1 MS, AB V VBL-S).
5.1 Beschäftigte mit bestehender Betriebsrentenzusage bei Mitgliedschaftsbeginn
Beschäftigte, die bei Beginn der Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung durch diesen Arbeitgeber haben, sind versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. MS, AB V Abs. 1 Nr. 1 VBL-S). Mit diesem Ausschluss soll verhindert werden, dass die Beschäftigten des Mitglieds aus einem Beschäftigungsverhältnis zwei Anwartschaften/Ansprüche auf Betriebsrente erwerben. Hat ein Beschäftigter eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung gegenüber einem anderen Arbeitgeber aus einem früheren Arbeitsverhältnis erworben, so ist dies unerheblich.
5.2 Beschäftigte mit Anwartschaft/Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung
Beschäftigte, die eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Beamtenversorgungsgesetz) haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist, sind versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. b MS, AB V Abs. 1 Nr. 2 VBL-S).
Bei einer nach den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Versorgung ausgestalteten Versorgungszusage müssen die Bestimmungsgrößen der ruhegehaltsfähigen Zeit und des ruhegehaltsfähigen Dienstbezuges sowie ihre Zusammenführung zu einem Versorgungssatz in einer dem Beamtenrecht vergleichbaren Weise ausgestaltet sein. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Höhe der Versorgungszusage der des Beamtenversorgungsrechts genau entspricht. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist z. B. die Versorgung der Bundestagsabgeordneten, der Abgeordneten der Landesparlamente, des Europäischen Parlaments, der hauptamtlichen Bürgermeister und auch die Versorgung der Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten).
Diese Regelung gilt insbesondere für Ruhestandsbeamte und beurlaubte Beamte, die zudem als Angestellte bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie gilt allerdings auch für Beamte, die einer Nebenbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die sozialversicherungspflichtig ist.
Eine Beamtin in Erziehungsurlaub beim Dienstherrn A übt mit Genehmigung des Dienstherrn eine geringfügige Beschäftigung während der Elternzeit beim Arbeitgeber B aus, der Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist. Besteht Versicherungspflicht?
Es besteht keine Versicherungspflicht, da aufgrund des wegen Elternzeit ruhenden (aber bestehenden) Beamtenverhältnisses eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung besteht. Damit ist eine Versicherung in der Zusatzversorgung ausgeschlossen.
Beamte auf Probe stehen bereits in einem Beamtenverhältnis, welches nach Zeitablauf dazu führt, dass ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsteht. Somit ist für Beamte auf Probe – auch wenn noch ein Zeitablauf erforderlich ist – bereits eine Anwartschaft begründet, welche eine Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung ausschließt.
Auch Zeitsoldaten haben Anspruch auf eine Versorgung nach soldatenrechtlichen Vorschriften und sind somit nicht versicherungspflichtig. Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung kann erst eintreten, wenn der Anspruch auf die Versorgung nach soldatenrechtlichen Vorschriften weggefallen ist. Beginnt der Zeitsoldat noch während der Soldatenzeit eine Ausbildung bei einem Mitglied, bleibt er für die Dauer des Soldatenverhältnisses von der Zusatzversorgung ausgeschlossen. Dieser Ausschluss soll verhindern, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalls (z. B. Erwerbsminderungsrente) sowohl aus dem Soldatenverhältnis (Soldatenversorgungsgesetz) als auch aus der Zusatzversorgung Renten gezahlt werden. Wird nach Beendigung des Soldatenverhältnisses für eine gewisse Zeit Übergangsgeld/Übergangsgebührnisse gezahlt, so ist ein zeitgleiches Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig.
Rechtsreferendare sind ebenfalls nicht versicherungspflichtig. Sie sind während der Referendarzeit - je nach Bundesland - entweder Beamte oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besonderer Art (§ 14 Abs. 1 BRRG).
5.3 Leitende Angestellte, Chefärzte, Vergütungen über EG 15 TVöD
Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des ATV / ATV-K fallen, die wiederum auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verweisen, sind nicht versicherungspflichtig.
Damit sind Beschäftigte von der Zusatzversorgung ausgenommen, die auch von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ausgenommen sind, wenn diese angewendet werden oder würden.
Hierzu gehören insbesondere
- Leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrAVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,
- Chefärztinnen/Chefärzte,
- Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausg...