Wird das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer Altersrente als Teilrente als Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt, so ist es versicherungspflichtig, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. In diesem Fall endet weder das Arbeitsverhältnis, noch besteht Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Wird jedoch zunächst eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und diese zu einem späteren Zeitpunkt in eine Altersrente als Teilrente umgewandelt, so wird auch in der Zusatzversorgung zunächst eine Altersrente als Vollrente gewährt und es besteht auch nach Umwandlung der Vollrente in Teilrente in der Zusatzversorgung keine Versicherungspflicht mehr.

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