5.8.1 Versorgungswerk der Presse
Beschäftigte werden von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung auf schriftlichen Antrag hin befreit, solange sie freiwillig Mitglied des Versorgungswerks der Presse sind (§ 19 Abs. 1 Buchst. l MS). Wird der Antrag auf Befreiung innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden. Wird der Antrag erst nach Ablauf von 12 Monaten nach Beginn der Pflichtversicherung gestellt, wirkt die Befreiung nur für die Zukunft und zwar ab dem Tag des Eingangs des Befreiungsantrags bei dem Arbeitgeber. Endet die freiwillige Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Presse, so entsteht unter den üblichen Voraussetzungen Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung.
5.8.2 Berufsständische Versorgungseinrichtungen
Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Zusatzversorgung, wenn sie die üblichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.
Zu den berufsständischen Versorgungseinrichtungen gehören z. B.
- Ärzteversorgungen,
- Apothekerversorgungen,
- Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungen,
- Architektenversorgungen etc.
Diese Beschäftigten sind ausnahmsweise dann versicherungsfrei, wenn sie wegen ihrer Mitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des ehemaligen § 7 Abs. 2 AVG bis zum 31. Dezember 1984 von der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung befreit worden sind und bis 30. Juni 1985 schriftlich die Fortdauer der Befreiung beantragt hatten (§ 19 Abs. 1 Buchst. j d. S.).
5.8.3 Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen / Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester
Regelung bis 31.12.2012
War ein Beschäftigter in einer der genannten Versorgungsanstalten pflichtversichert, so war er in der Zusatzversorgung versicherungsfrei (§ 19 Abs. 1 Buchst. c MS, AB V Abs. 1 Nr. 4 VBL-S). Dabei war ohne Bedeutung, ob die Pflicht zur Versicherung bei diesen Versorgungsanstalten aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift bestand.
Ein Beschäftigter war in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn er bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert war (§ 19 Abs. 1 Buchst. d MS, AB V Abs. 1 Nr. 5 VBL-S). Dies galt auch dann, wenn die freiwillige Weiterversicherung bei einer dieser Versorgungsanstalten später als drei Monate nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei einem Mitglied der Zusatzversorgungskasse beendet wurde. Endete die freiwillige Versicherung zu einem späteren Zeitpunkt, so blieb der Beschäftigte in der Zusatzversorgung weiterhin versicherungsfrei.
Regelung ab 1.1.2013
Seit dem 1.1.2013 (für den kommunalen Bereich) besteht Versicherungspflicht. Beschäftigten, die bisher aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung bei der VddKO oder der VDDB nicht zur Zusatzversorgung angemeldet werden konnten, wurde ein Wahlrecht eingeräumt. Sie konnten bis zum 31.12.2013 bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag stellen, bei der Zusatzversorgungskasse zur Pflichtversicherung angemeldet zu werden. Die Pflichtversicherung begann dann ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingegangen war. Wurde bis zum 31.12.2013 kein Antrag gestellt, ist die bestehende Befreiung endgültig.
Im kommunalen Bereich können Versicherte, die bisher aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung bei der VddKO oder der VDDB nicht zur Zusatzversorgung angemeldet werden konnten, bis zum 31.12.2017 einen Antrag auf Versicherung in der Zusatzversorgung stellen. Auch hier besteht für freiwillig Weiterversicherte von nun an Versicherungspflicht.
5.8.4 Lebensversicherung anstelle der Pflichtversicherung
Im kommunalen und kirchlichen Bereich sind Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn bis zum Erwerb der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer Zusatzversorgungskasse die Zusatzversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wurde (§ 19 Abs. 4 MS). Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung beantragen. Diese Vorschrift ist damit nur dann von Bedeutung, wenn ein Arbeitgeber neues Mitglied in einer Zusatzversorgungskasse wird.
5.8.5 Beschäftigte mit Übergangsversorgung im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und im Justizvollzugsdienst der Länder
Durch die Einführung des TVöD haben sich die Regelungen für die Beschäftigten im
kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und Justizvollzugsdienst der Länder geändert. Anstelle einer Übergangsversorgung (SR 2x BAT) tritt eine Übergangszahlung (Sonderregelungen zum TVöD/TV-L, § 46 Nr. 4 Abs. 2).
Im Hinblick auf die Zusatzversorgung hat dies folgende Auswirkungen:
5.8.5.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005 (im Bereich der Länder vor dem 1.11.2006)
Die bisherige Sonderregelung (SR 2x BAT) ist in allen Fällen anzuwenden, bei denen die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005/1.11.2006 lag. Dabei ist die Sonderregelung dahingehend auszulegen, dass als Übergangsgeld die Summe der in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaften zu zahlen ist. Bei der Berechnung der Übergangsversorgung sind eventuelle Abschläge wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nicht zu berücksichtigen.
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