Im kommunalen und kirchlichen Bereich sind Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn bis zum Erwerb der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer Zusatzversorgungskasse die Zusatzversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wurde (§ 19 Abs. 4 MS). Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft die Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung beantragen. Diese Vorschrift ist damit nur dann von Bedeutung, wenn ein Arbeitgeber neues Mitglied in einer Zusatzversorgungskasse wird.

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