Durch die Einführung des TVöD haben sich die Regelungen für die Beschäftigten im

kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst und Justizvollzugsdienst der Länder geändert. Anstelle einer Übergangsversorgung (SR 2x BAT) tritt eine Übergangszahlung (Sonderregelungen zum TVöD/TV-L, § 46 Nr. 4 Abs. 2).

Im Hinblick auf die Zusatzversorgung hat dies folgende Auswirkungen:

5.8.5.1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005 (im Bereich der Länder vor dem 1.11.2006)

Die bisherige Sonderregelung (SR 2x BAT) ist in allen Fällen anzuwenden, bei denen die

Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005/1.11.2006 lag. Dabei ist die Sonderregelung dahingehend auszulegen, dass als Übergangsgeld die Summe der in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaften zu zahlen ist. Bei der Berechnung der Übergangsversorgung sind eventuelle Abschläge wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nicht zu berücksichtigen.

Die Übergangsversorgung wird entsprechend der Anpassung der Betriebsrente jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % erhöht (§ 11 Abs. 1 ATV-K).

Die Höhe der Übergangsversorgung wird – auf Antrag – von der Zusatzversorgungskasse ermittelt und dem Arbeitgeber mitgeteilt.

5.8.5.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1.10.2005

Wird das Arbeitsverhältnis ab dem 1.10.2005/1.11.2006 beendet, so steht dem Beschäftigten keine Übergangsversorgung mehr zu. Vielmehr erhält der Beschäftigte eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden des Beschäftigten.

Die Übergangszahlung ist vom Arbeitgeber eigenständig – also ohne Mitwirkung der Zusatzversorgungskasse – zu ermitteln.

Wird nach dem Ausscheiden aus dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst oder dem Justizvollzugsdienst eine andere Beschäftigung bei einem Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung aufgenommen, besteht keine Versicherungspflicht.

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