Grundlegende Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber, der Mitglied oder Beteiligter einer Zusatzversorgungskasse ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, endet die Pflichtversicherung.
Die Versicherungspflicht endet, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Teil II), insbesondere wenn
- der Versicherte verstorben ist,
- das Arbeitsverhältnis wegen Eintritt des Versicherungsfalles endet (vgl. Teil III 6),
- das Arbeitsverhältnis wegen Kündigung, Auflösungsvertrag, Ablauf der Befristung etc. endet,
- der Beschäftigte in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Beamter übernommen wird,
- der Beschäftigte das 65./67. Lebensjahr vollendet (vgl. jedoch Teil III 3.1 und III 6.1.1),
- ein Aufgabenübergang an einen anderen Arbeitgeber vorliegt, der nicht Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ist,
- der Arbeitgeber als Mitglied bei der Zusatzversorgungskasse ausscheidet.
Der Beschäftigte ist umgehend bei der Kasse abzumelden.
Die Pflichtversicherung endet stets mit der Abmeldung des Beschäftigten zu dem in der Abmeldung angegebenen Datum. Dabei ist es unerheblich, ob die Abmeldung zu Recht erfolgt ist.
Die Pflichtversicherung endet auch dann, wenn ihre Voraussetzungen entfallen.
Das Ende der Pflichtversicherung tritt in diesem Fall, anders als im Fall der Anmeldung, automatisch ein. Das Ende der Pflichtversicherung ist also auch ohne das Vorliegen einer Abmeldung rechtswirksam. Wird die Versicherung trotz Wegfalls der Voraussetzungen fortgeführt, geschieht dies ohne Rechtsgrund. Allein die Tatsache, dass Umlagen gezahlt werden, führt nicht dazu, dass von einer rechtsgültigen Versicherung auszugehen ist. Über das Ende der Pflichtversicherung hinaus gezahlte Umlagen und Beiträge werden daher von der Zusatzversorgungseinrichtung erstattet.
Grundlegende Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber, der Mitglied oder Beteiligter einer Zusatzversorgungskasse ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, sei es durch Kündigung, Auflösungsvertrag oder auch durch einen Eintritt eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung, endet die Pflichtversicherung.
Die Pflichtversicherung endet auch dann, wenn der Beschäftigte den Arbeitgeber wechselt; das gilt auch, wenn der alte Arbeitgeber an dem neuen beteiligt ist. Da eine Versicherung jeweils nur durch den Arbeitgeber erfolgen kann, mit dem ein Beschäftigungsverhältnis besteht, muss – bei jedem Arbeitgeberwechsel – die Versicherung durch den bisherigen Arbeitgeber beendet und durch den neuen Arbeitgeber durch Anmeldung wieder begründet werden (Ausnahme: vgl. Teil II 4.13).
Will ein Beschäftigter vor Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen, wird das Arbeitsverhältnis in der Regel durch Auflösungsvertrag beendet. Damit endet gleichzeitig die Pflichtversicherung.
Die Pflichtversicherung endet nicht mehr automatisch, mit Ablauf des Monats, in dem der Versicherte sein 65. Lebensjahr vollendet. Vielmehr endet sie nur dann, wenn der Versicherte auch eine Regelaltersrente beantragt (wobei die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Regelaltersgrenze für die Jahrgänge ab 1947 angehoben worden ist). Beantragt er eine solche Rente nicht und arbeitet weiter, so bleibt auch die Pflichtversicherung bestehen (vgl. Teil III 6.1).
Die Pflichtversicherung endet auch, wenn der Arbeitgeber aus der Zusatzversorgung ausscheidet.