Besteht zum Ende einer Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung, so endet diese mit der Abmeldung aus der Pflichtversicherung. Der Beschäftigte kann aber die freiwillige Versicherung trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortführen. Dies muss lediglich vom Versicherten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Beschäftigung beantragt werden.

Mit der freiwilligen Versicherung kann ein Versicherter den Verlust, der durch das Ausscheiden aus der Zusatzversorgung entsteht, ausgleichen. Auch wenn kein neues Arbeitsverhältnis im öffentlichen oder kirchlichen Dienst wieder begründet wird, kann eine freiwillige Versicherung mit staatlicher Riester-Förderung ohne weiteres begründet oder fortgeführt werden. Damit kann eine etwa gleich hohe oder auch höhere Rentenanwartschaft erreicht werden wie bei fortgesetzter Pflichtversicherung.

Daher ist es für Beschäftigte im öffentlichen oder kirchlichen Dienst eine sehr gute Option, sich die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung weiterführen zu können, offenzuhalten.

 
Hinweis

Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis nicht wegen des Beginns einer Rente, sondern aus anderen Gründen endet, sollten vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses durch ihren Arbeitgeber darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, anstelle der wegfallenden Pflichtversicherung eine freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung zu begründen und nach Ende des Arbeitsverhältnisses fortzuführen.

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