Wechselt ein Pflichtversicherter zu einem Arbeitgeber, der nicht Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, an dem aber sein früherer Arbeitgeber unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen beteiligt ist, kann die Pflichtversicherung durch den früheren Arbeitgeber fortgeführt werden (§ 18 Abs. 2 MS; vgl. Teil II 4.13). Der Beschäftigte ist also nicht abzumelden, da das Beschäftigungsverhältnis als fortbestehend gilt.

Bei einer auf diese Art fortgeführten Versicherung gilt der frühere Arbeitgeber – im Hinblick auf die Zusatzversorgung – weiterhin als Arbeitgeber. Die Fortführung der Pflichtversicherung muss arbeitsvertraglich vereinbart werden und bedarf der Zustimmung der Kasse. Die Zustimmung kann mit Auflagen versehen werden.

 
Hinweis

Eine Fortführung der Versicherung kann nur in Einzelfällen erfolgen, nicht jedoch für mehrere Personen, z. B. im Rahmen eines Betriebsübergangs oder einer sonstigen organisatorischen Veränderung. Eventuelle Auswirkungen einer geplanten strukturellen Veränderung sollten vom Mitglied frühzeitig mit der Kasse abgeklärt werden.

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