6.1.1 Regelaltersrente
Nach den tariflichen Vorschriften (z. B. § 33 TVöD/TV-L) endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet auch die Pflichtversicherung.
Der Beschäftigte ist zu diesem Zeitpunkt bei der Zusatzversorgungskasse abzumelden.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Beschäftigte trotz Vollendung des 67. Lebensjahres bzw. Erreichens der gesetzlichen Altersrente für eine abschlagsfreie Regelaltersrente keine gesetzliche Rente beantragt und über diesen Zeitpunkt hinaus weiter beschäftigt wird. Die Pflichtversicherung besteht dann fort, sofern keine Altersrente als Vollrente bezogen wird (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS, AB V Abs. 1 Nr. 6 VBL-S).
Bei Lehrern endet das Arbeitsverhältnis nach § 51 Nr. 4 TVöD/TV-L erst mit Ablauf des Schulhalbjahres, in dem der Lehrer das gesetzlich festgelegte Alter für die abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht hat. Die Pflichtversicherung endet – sofern keine Altersrente als Vollrente bezogen wird – mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
6.1.2 Sonstige Altersrenten
Der Versicherungsfall tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, an dem Tag ein, an dem aufgrund des Bescheides des Rentenversicherungsträgers die Rente wegen Alters als Vollrente beginnt.
Das Arbeitsverhältnis muss bis zum Beginn der Rente durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet werden.
Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind (z. B. berufsständische Versicherte) oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, tritt der Versicherungsfall auf Antrag nur unter besonderen Voraussetzungen ein (§ 43 MS, § 45 VBL-S). Zum Zeitpunkt des beantragten Rentenbeginns müssen die Voraussetzungen (z. B. Wartezeiten), die für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlich sind, in der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung erfüllt sein. Für die Berechnung der erforderlichen Wartezeiten werden dabei die Pflichtversicherungszeiten aus der Zusatzversorgung zugrunde gelegt. Die Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk löst in der Zusatzversorgung keinen Versicherungsfall aus (vgl. Teil I 7.2.2).
Der Versicherte ist mit Ende des Arbeitsverhältnisses bzw. mit dem Beginn der Altersrente als Vollrente mit "Abmeldegrund 3" abzumelden (§ 19 Abs. 1 Buchst. e MS).