Wird durch die gesetzliche Rentenversicherung eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit gewährt, so endet das Arbeitsverhältnis nicht. In diesen Fällen ruht das Arbeitsverhältnis von dem Tag an, an dem das Arbeitsverhältnis bei Bezug einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer (vgl. Teil III 6.2.1) enden würde (z. B. § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 TVöD/TV-L, § 18 AVR).

Obwohl bei einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit das Arbeitsverhältnis nicht endet, sondern ruht und somit die Pflichtversicherung fortbesteht, ist dennoch eine Abmeldung erforderlich. Mit der Abmeldung muss der Arbeitgeber der Kasse alle Daten mitteilen, die bisher noch nicht im Rahmen der Jahresmeldung übermittelt wurden. Nur unter Berücksichtigung dieser Daten kann die Erwerbsminderungsrente berechnet werden.

Abmeldegrund ist in diesen Fällen "04" für die teilweise Erwerbsminderungsrente und "06" für die volle Erwerbsminderungsrente.

In der Jahresmeldung ist für die Dauer der Zeitrente ein Versicherungsabschnitt mit dem Versicherungsmerkmal 41 zu melden (vgl. Teil V 22).

Erhält der Versicherte nach Ablauf der Zeitrente eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer, ist er endgültig abzumelden. Abmeldegrund ist in diesen Fällen "05" für die teilweise Erwerbsminderungsrente und "07" für die volle Erwerbsminderungsrente.

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