LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 25.7.2017, 1 Ta 78/17
Schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem Verfahren einen Vergleich über die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies mit genau dem vereinbarten Wortlaut zu erteilen. Selbst eine Änderung der Zeitform des Textes ist nicht zulässig.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Zunächst wurde mit Beschluss vom 27.5.2015 durch das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, in welchem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilten, welches mindestens die Gesamtnote "gut" enthält. Nachdem der Streit zwischen den Parteien über den Inhalt des Zeugnisses fortbestand, erhob der Kläger erneut Klage, welche durch Vergleich am 4.5.2016 beendet wurde. Der Vergleich sah vor, dass die Beklagte dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einem inhaltlich wörtlich festgelegten Text erteilen werde. Allerdings erhielt der Kläger sowohl am 1.11.2016 als auch am 19.1.2017 jeweils ein Arbeitszeugnis, welches vom vereinbarten Inhalt abwich, da hierbei jeweils die Zeitform des Textes (Imperfekt anstatt Präsens) verändert wurde. Aufgrund dessen beantragte der Kläger zur Erzwingung der Verpflichtung der Beklagten aus dem Titel ein Zwangsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen.
Die Entscheidung
Vor dem LAG hatte der Antrag des Klägers Erfolg.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Anspruch des Klägers aus dem Vergleichsbeschluss vom 4.5.2016 von der Beklagten bisher nicht erfüllt worden sei, da die bisher erteilten Zeugnisse nicht der Verpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich entsprachen. Die Beklagte war hierbei vom inhaltlich wörtlich vereinbarten Text abgewichen, da sie sie im 3. Absatz des Arbeitszeugnisses die Zeitform vom Präsens ins Imperfekt geändert hatte. Nach Auffassung des Gerichts sei es hierbei nicht entscheidend, ob die Beklagte mit dem Wechsel des Tempus eine Herabwürdigung des Klägers bezwecken oder die Zeitform nur an den übrigen Text anpassen wollte. Maßgebend sei nur, dass sich die Beklagte zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut verpflichtet habe und diesen Anspruch somit auch erfüllen müsse.