Wie dargelegt (Gliederungsziffer 2.3.1) bestehen unterschiedliche Rechtsfolgen bei Anwendung des § 20 Abs. 8 IfSG und § 20 Abs. 9 IfSG.
1.5.1 Rechtsfolgen bei Personen, die tätig waren und noch sind
Bei Personen, die am 1.3.2020 tätig waren und noch sind, ergeben sich die Rechtsfolgen aus § 20 Abs. 10 IfSG. Danach hatte die Person der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 IfSG bis zum Ablauf des 31.7.2022 vorzulegen. Das Gesetz regelt für diese Personen also eine Übergangsfrist.
Wurde der Nachweis nicht bis zum 31.7.2022 vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, so hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Mit der Meldung an das Gesundheitsamt endet dann die Verpflichtung der Einrichtungsleitung. Vor allem besteht keine gesetzliche Verpflichtung die Person nicht mehr tätig werden zu lassen. Im Falle eines Arbeitsverhältnisses muss also keine Freistellung erfolgen.
Das weitere Verfahren des Gesundheitsamtes ergibt sich aus § 20 Abs. 12 IfSG, an dessen Ende Betretungs- oder Tätigkeitsverbot stehen kann. Diese mögliche Rechtsfolge steht aber alleine im Ermessen des Gesundheitsamtes.
1.5.2 Rechtsfolgen bei Personen, die tätig werden sollen
Die Rechtsfolge für diese Personengruppe ergibt sich aus § 20 Abs. 9 IfSG. Danach muss die jeweilige Einrichtungsleitung bei Nichtvorlage des Nachweises oder dem Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit das Gesundheitsamt benachrichtigen.
Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass diese Personen nicht beschäftigt und auch nicht tätig werden dürfen, bis der Nachweis erbracht ist. Die Einrichtung darf diese Person also nicht bis zur Klärung des Sachverhalts tätig werden lassen. Vielmehr besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot aus § 20 Abs. 9 IfSG.
Dieses Tätigkeitsverbot ändert jedoch nichts an der rechtlichen Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses, sofern kein arbeitsvertraglicher Vorbehalt geregelt ist.
Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis trotzdem rechtlich beginnt.
Der Arbeitnehmer hat jedoch keinen Beschäftigungsanspruch. Wohl besteht auch kein Anspruch auf die Gegenleistung, also die Gehaltszahlung, da aufgrund der Unmöglichkeit zur Erbringung der Arbeitsleistung die Gegenleistungspflicht nach § 326 Abs. 1 BGB entfällt. Es besteht damit kein Annahmeverzugsanspruch.