Nach § 20a Abs. 2 IfSG kann ferner ein Nachweis in Form eines ärztlichen Zeugnisses vorgelegt werden, wonach sich die Person im ersten Schwangerschaftsdrittel befindet. Weitere Anforderungen sieht das Gesetz nicht vor.

 
Achtung

Der Arbeitgeber sollte sich das Ablaufdatum notieren. Dann muss die Person innerhalb eines Monats einen neuen Nachweis, also dann den Impf- oder Genesenennachweis oder den Nachweis der medizinischen Kontraindikation vorlegen (§ 20a Abs. 4 IfSG).

 
Hinweis

Das Gesetz spricht vom "ärztlichen" Zeugnis. Ein Nachweis der Hebamme wird daher nicht ausreichend sein.

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