(1)[3] Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
Bis 30.03.2021:
(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation).
(2) 1Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten:
1. |
Datum der Schutzimpfung, |
2. |
Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, |
3. |
Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, |
4. |
Name der geimpften Person, deren Geburtsdatum und Name[4] und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie |
2Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 5 die Bestätigung in elektronischer Form auch mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel erfolgen kann, wenn das Siegel der zur Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person eindeutig zugeordnet werden kann. [5]3Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt oder Apotheker[6] die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt, dem Apotheker[7] oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.
(3) In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf
1. |
das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen, |
2. |
die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie |
3. |
Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können. |
(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.
(4a)[8] 1Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Genesenendokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4b)[9] Die Genesenendokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
1. |
Datum der Testung, |
3. |
Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. |
(4c)[11] 1Die zur Durchführung oder Überwachung einer Testung in Bezug auf einen negativen Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung oder Überwachung einer solchen Testung unverzüglich zu dokumentieren (Testdokumentation). 2Andere als in Satz 1 genannte Personen dürfen eine dort genannte Testung nicht dokumentieren.
(4d)[12] Die Testdokumentation muss zu jeder Testung folgende Angaben enthalten:
1. |
Datum der Testung, |
2. |
Name der getesteten Person und deren Geburtsdatum sowie Name und Anschrift der zur Durchführung oder Überwachung der Testung befugten Person[13], |
3. |
Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung. |
(5)[14]
(5) 1Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf Wunsch der geimpften Person die Durchführung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu bescheinigen:
1. |
durch die zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigte Person oder |
2. |
nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. |
2Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. 3Zur Erstellung des COVID-19-Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person die in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-19-Impfzertifikat technisch generiert. 4Das Robert Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Bescheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(6)[15]
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