2.1 Begriff
Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Dies sind die ihrer Art nach der Einkommensteuer und damit auch der Lohnsteuer unterliegenden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Steuerfreie Lohnbestandteile (§ 3 EStG) gehören – mit Ausnahme von Entgeltbestandteilen, die aufgrund einer Entgeltumwandlung das steuerpflichtige Entgelt mindern – damit nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.
Entgeltbestandteile, die aufgrund einer Entgeltumwandlung als Beitrag zu einer Altersversorgung aufgewendet werden und deshalb das steuerpflichtige Entgelt mindern, gelten im zusatzversorgungsrechtlichen Sinn als steuerpflichtiger und somit als zusatzversorgungspflichtiger Arbeitslohn (§ 62 Abs. 2 Satz 8 MS, § 64 Abs. 4 VBL-S).
Maßgeblich ist nicht der tatsächlich zu versteuernde Arbeitslohn. Lohnsteuerfreibeträge, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, sonstige für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehende Beträge und die in der Lohnsteuertabelle eingearbeiteten Freibeträge mindern daher das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nicht.
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bestimmt einerseits die Höhe der späteren Rentenleistungen, andererseits dient es als Bemessungsgrundlage für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen und Beiträge zur Finanzierung der Rentenleistungen. Daher ist für jeden angemeldeten Beschäftigten ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu ermitteln und der Zusatzversorgungseinrichtung in der Jahresmeldung oder Abmeldung mitzuteilen.
2.1.1 Steuerpflichtiges, aber nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt
Bestimmte Entgeltbestandteile sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, obwohl sie lohnsteuerpflichtig sind. Sie sind in § 62 Abs. 2 MS, AB VIII VBL-S) abschließend aufgeführt.
Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind demnach insbesondere
- Jubiläumszuwendungen,
- vermögenswirksame Leistungen,
- Krankengeldzuschüsse (während des Zeitraumes, in dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, ist ein fiktives Entgelt nach § 21 TVöD/TV-L zu melden)
- Aufwandsentschädigungen,
- Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und Zuwendungen der verschiedensten Art.
In der Entgeltliste (vgl. Teil VII 1) sind alle Entgelte aufgeführt und verzeichnet, ob dieser Entgeltsbestandteil zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist oder nicht.
Für die Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts empfiehlt es sich daher, bei allen Entgeltbestandteilen, die zusätzlich zum Tariflohn gezahlt werden, die Entgeltliste (vgl. Teil VII 1)heranzuziehen. Soweit darin einzelne, besondere Entgeltarten nicht aufgeführt sein sollten, wird im Zweifel eine Rückfrage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse angeraten. |
2.1.2 Höchstgrenze für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur der Art, sondern auch der Höhe nach begrenzt. So ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohnes kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, der den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt (§ 62 Abs. 2 Satz 3 MS, AB VIII Abs. 2 VBL-S).
Es ist jedoch darauf zu achten, dass bereits bei der Frage, ob Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung vorliegt, zu überprüfen ist, ob das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Vergütungsrahmen des TVöD/TV-L übersteigt, da solche Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht unterliegen. Allerdings kann mit Ihnen die Zusatzversorgung arbeitsvertraglich vereinbart werden (vgl. Teil II 5.3).
2.1.2.1 Monatsgrenze
Umlagen und Beiträge können monatlich maximal bis zum 2,5-fachen Wert der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem Entgelt des Beschäftigten entrichtet werden. Diese Grenze ist eine Monatsgrenze. Übersteigt das steuerpflichtige Entgelt diesen Grenzbetrag nur während eines Teils des Jahres, dürfen die Monate, in denen der Grenzbetrag nicht erreicht wird, nicht mit überschießenden Entgeltsbeträgen bis zu diesem Grenzbetrag aufgefüllt werden. Ein Ausgleich während eines Jahres ist also insoweit nicht zulässig.
Grenzwerte 2021: |
|
|
Tarifgebiet West |
monatl.: 17.750 EUR |
im Monat der Jahressonderzahlung: 35.500 EUR |
Tarifgebiet Ost |
monatl.: 16.750 EUR |
im Monat der Jahressonderzahlung: 33.500 EUR |
Grenzwerte 2022: |
|
|
Tarifgebiet West |
monatl.: 17.625 EUR |
im Monat der Jahressonderzahlung 35.250 EUR |
Tarifgebiet Ost |
monatl.: 16.875 EUR |
im Monat der Jahressonderzahlung 33.750 EUR |
Im Zuflussprinzip ist bei rückwirkenden Zahlungen für Vorjahre, die dem Zuflussjahr zugeordnet werden, der Grenzbetrag entsprechend dem Nachzahlungszeitraum zu erhöhen.
Beispiel 1: Rückwirkende Anmeldung in das Vorjahr Entgeltnachzahlung im laufenden Jahr 2,5-fache Beitragsbemessungsgrenze
Sachverhalt |
Der Beschäftigte wird rückwirkend zum 1.3.2020 angemeldet. Das Entgelt für März 2020 bis April 2021 fließt dem Beschäftigten erst im April 2021 zu. |
Jahresentgelt |
2020 |
= 24.700,00 EUR (einschl. 2200,00 EUR Zuwendung) |
Jahresentgelt |
2021 |
= 50.000,00 EUR |
Grenzwert |
2020: |
17.250,00 EUR/monatlich |
2021 |
17.750,00 EUR/monatlich |
Umlagesatz % |
3,75 %, Zusatzbeitrag: 4 % |
Lösung |
Da das Entgelt für 2020 erst in 2021 zu... |