Berichtigungsmeldungen von bereits abgerechneten Vorjahren sind im Zuflussprinzip lediglich dann notwendig, wenn sich durch Nachzahlungen oder Entgeltverrechnungen die Anzahl der Umlagemonate in den Vorjahren verändert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Monat dann als belegter Umlagemonat gilt, wenn mindestens für einen Tag Aufwendungen aus der Pflichtversicherung (Umlagen, Beiträge, Zusatzbeiträge) erbracht wurden.
Bei Berichtigungen des Krankengeldzuschusses (fiktive Entgeltzahlung) gilt ausnahmsweise nicht das steuerrechtliche Zuflussprinzip, sondern es ist das sozialversicherungsrechtliche Aufrollprinzip anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht (vgl. Teil V 13).
Beispiel 1 Nachzahlung im laufenden Jahr Rückwirkende Anmeldung ins Vorjahr
Sachverhalt | Der Beschäftigte wird im März 2021 rückwirkend zum 1.12.2020 angemeldet. Das Entgelt für Dezember 2020 fließt steuerrechtlich erst im Februar 2021 zu. | |||||||
zusatzversorgungspflichtiges Entgelt für Dezember 2020 = 3.000,00 EUR zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt 2021 = 38.000,00 EUR Umlagesatz: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 4 % |
||||||||
Lösung | Da das Entgelt für 2020 steuerrechtlich erst in 2021 zufließt, wird es auch in 2021 verpunktet. Im Jahr 2020 wird für den Monat Dezember ein Umlagemonat berücksichtigt. Die Monatsmeldung 3/2021 enthält neben der rückwirkenden Anmeldung auch die "Nachmeldung" des Versicherungsabschnittes für Dezember 2020. Das Entgelt für Dezember 2020, das ja steuerrechtlich erst im Februar 2021 zufließt, wird in der Jahresmeldung 2021 berücksichtigt. Für den Zeitraum 1.12.-31.12.2020 ist Versicherungsmerkmal 49 zu melden (Versicherungsmerkmal 10 ist nicht möglich, da zwar ein Umlagemonat anfällt, aber kein Entgelt zugeflossen ist). Das Versicherungsmerkmal 49 kennzeichnet einen Umlage- bzw. Beitragsmonat, ohne dass zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zugeflossen ist. Für die Nachzahlung aus dem Jahr 2020 ist sowohl der Umlage- als auch Beitragssatz im Jahr 2021 maßgebend. |
|||||||
Meldung der Versicherungsabschnitte | ||||||||
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl | ||||
Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal | EUR Cent | EUR Cent | ||
Rückwirkende Anmeldung und Nachmeldung 2020 | ||||||||
1.12.2020 | 31.12.2020 | 01 | 49 | 00 | 0,00 | 0,00 | ||
Jahresmeldung 2021 | ||||||||
1.1.2021 | 31.12.2021 | 01 | 10 | 10 | 16.573,33 | 621,50 | ||
1.1.2021 | 1.12.2021 | 01 | 10 | 11 | 24.426,67 | 916,00 | ||
1.1.2021 | 31.12.2021 | 01 | 20 | 01 | 41 000,00 | 1.640,00 |
Beispiel 2: Rückrechnung im Folgejahr Wegfall von Umlagemonaten
Sachverhalt | Der Beschäftigte ist im Jahr 2021 durchgehend pflichtversichert. Es wurde bereits eine Jahresmeldung 2020 mit einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt in Höhe von 39.000,00 EUR abgegeben. Für die Zeit vom 16. Mai 2020 bis 18. August 2020 entfallen rückwirkend die gesamten Entgelte in Höhe von 4.000,00 EUR (Wegfall von 2 Umlagemonaten für Juni und Juli 2020). Die Verrechnung der überzahlten Entgelte 2020 erfolgt im Februar 2021. | |||||||
zusatzversorgungspflichtiges Jahresentgelt 2021 = 40.000,00 EUR (ohne Rückrechnung) Umlagesatz: 3,75 %; Zusatzbeitrag: 4 % |
||||||||
Lösung | Die Rückrechnung im Folgejahr schließt eine Veränderung der Beitrags-/Umlagemonate ein. Der wegfallende Entgeltzeitraum (16.5. – 18.8.2020) ist in der Monatsmeldung 2/2021 (Berichtigte Jahresmeldung) mit Versicherungsmerkmal 47 zu melden; die wegfallenden Entgelte sind diesem Abschnitt zuzuordnen und im Jahr des Zuflusses als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt weiterhin auszuweisen und auch im Jahr 2020 in Versorgungspunkte umzurechnen. Die Entgeltsumme 2020 darf nicht geändert werden. Der Wegfall der Entgelte ist in der Jahresmeldung 2021 zu berücksichtigen. Für die Rückrechnung für das Jahr 2020 ist sowohl der Umlagesatz, als auch der Zusatzbeitrag im Jahr 2021 maßgebend. |
|||||||
Meldung der Versicherungsabschnitte | ||||||||
Versicherungsabschnitte | Buchungsschlüssel | ZV-Entgelt | Umlage/Beitrag | Elternzeitbezogene Kinderzahl | ||||
Beginn | Ende | Einzahler | Versicherungsmerkmal | Versteuerungsmerkmal | EUR Cent | EUR Cent | ||
Bisherige Jahresmeldung 2020 | ||||||||
1.1.2020 | 31.12.2020 | 01 | 10 | 10 | 14.360,00 | 538,50 | ||
1.2.2020 | 31.12.2020 | 01 | 10 | 11 | 24.640,00 | 924,00 | ||
1.1.2020 | 31.12.2020 | 01 | 20 | 01 | 39.000,00 | 1.560,00 | ||
Berichtigte Jahresmeldung 2020 | ||||||||
1.1.2020 | 15.5.2020 | 01 | 10 | 11 | 22.000,00 | 825,00 | ||
1.1.2020 | 15.5.2020 | 01 | 20 | 01 | 22.000,00 | 880,00 | ||
16.5.2020 | 18.8.2020 | 01 | 47 | 10 | 4.000,00 | 150,00 | ||
16.5.2020 | 18.8.2020 | 01 | 20 | 01 | 4.000,00 | 160,00 | ||
19.8.2020 | 31.12.2020 | 01 | 10 | 10 | 6.093,33 | 228,50 | ||
19.8.2020 | 31.12.2020 | 01 | 10 | 11 | 6.906,67 | 259,00 | ||
19.8.2020 | 31.12.2020 | 01 | 20 | 01 | 13.000,00 | 520,00 | ||
Jahresmeldung 2021 | ||||||||
1.1.2021 | 31.12.2021 | 01 | 10 | 10 | 6.240,00 | 234,00 | ||
1.1.2021 | 31.12.2021 | 01 | 10 | 11 | 29.760,00 | 1.116,00 | ||
1.1.2021 | 31.12.2021 | 01 | 20 | 01 | 36.000,00 | 1.440,00 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen