Was ist eine Umlage?
In einem umlagefinanzierten Altersversorgungssystem werden mit den laufenden Einnahmen im Wesentlichen die laufenden Rentenleistungen finanziert. Die von den Arbeitgebern eingezahlten Umlagen werden also nicht für zukünftig zu leistende Renten angespart, sondern zum Großteil für die laufenden Rentenzahlungen verwendet. Die Umlage ist mit Versicherungsmerkmal 10 zu melden. Die Versteuerung der Umlage richtet sich nach § 3 Nr. 56 EStG (steuerfrei), § 40b EStG (pauschale Versteuerung) und § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG (individuelle Versteuerung).
Was ist ein Beitrag?
In ein kapitalfinanziertes Altersversorgungssystem zahlt der Arbeitgeber Beiträge ein, die dann für die später zu leistenden Renten angespart werden. Durch die Beiträge werden also die späteren Rentenleistungen für den Versicherten, für den diese Beiträge eingezahlt wurden, finanziert. Im Rahmen der Zusatzversorgung liegt ein (Pflicht-)Beitrag vor, wenn die Zusatzversorgungseinrichtung bereits kapitalgedeckt ist – also sowohl die alten Anwartschaften und Leistungen aus dem Gesamtversorgungssystem als auch die aus dem neuen Punktesystem entstehenden Anrechte ausfinanziert sind.
Es werden somit nur noch Beiträge zur Finanzierung der neu entstehenden Anwartschaften benötigt. Beiträge sind mit dem Versicherungsmerkmal 15 zu melden. Die Versteuerung richtet sich nach § 3 Nr. 63 EStG (steuerfrei), § 100 Abs. 6 EStG ("Geringverdiener") und § 19 Abs. 1 Nr. 3 (individuelle Versteuerung).
Was ist ein Zusatzbeitrag?
Der Zusatzbeitrag dient zum Aufbau eines Kapitalstocks zur schrittweisen Umstellung des Finanzierungsverfahrens auf eine Kapitaldeckung. Er tritt neben die Umlagenzahlung, die von der Zusatzversorgungseinrichtung weiterhin zur Finanzierung der laufenden Renten benötigt wird.
Der Zusatzbeitrag ist mit dem Versicherungsmerkmal 20 zu melden. Die Versteuerung richtet sich nach § 3 Nr. 63 EStG, § 100 Abs. 6 EStG (jeweils steuerfrei) und § 19 Abs. 1 Nr. 3 EStG (individuelle Versteuerung).
Was ist ein Eigenbeitrag?
Der Eigenbeitrag ist eine eigene Finanzierungsleistung des Versicherten. Hierdurch leistet der Versicherte – neben dem Arbeitgeber – Beiträge für seine Altersvorsorge. Eine Eigenbeteiligung war bereits in der Zusatzversorgung vor dem 1.1.2002 vorgesehen, wenn und soweit der Umlagesatz der Kasse über 5,2 % lag. In diesen Fällen mussten sich die Versicherte zur Hälfte an dem 5,2 % übersteigenden Betrag beteiligen. Nach der Systemumstellung war (tariflich) eine Eigenbeteiligung nur bei den Kassen möglich, bei denen eine solche schon vor dem 1.1.2002 bestanden hatte.
Die Höhe des Eigenbeitrags ist in den neuen Bundesländern über Tarifvertrag geregelt.
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber können auch arbeitsvertraglich eine Eigenbeteiligung vereinbaren, selbst wenn eine solche bei der Zusatzversorgungseinrichtung für tariflich Beschäftigte nicht gilt.
Die Eigenbeteiligung am (Zusatz)Beitrag ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuer- und sozialabgabenfrei.
Mit Tarifvertrag vom 28.3.2015 wurde für die Beschäftigten der Länder eine Eigenbeteiligung beschlossen. Für die Beschäftigten des Bundes wurde eine solche Eigenbeteiligung mit Tarifvertrag vom 29.4.2016 ebenfalls – um ein Jahr zeitversetzt – geregelt. Für Beschäftigte im Bereich der VKA wurde eine Eigenbeteiligung ab 1.7.2016 für Versicherte bei bestimmten Zusatzversorgungseinrichtungen direkt durch die Tarifeinigung festgesetzt; für Versicherte bei anderen Zusatzversorgungskassen kommt es dann zu einer Eigenbeteiligung, sobald die betreffende Kasse ihre Umlage- oder Beitragssätze nach dem 29.2.2016 erhöht.
Die Eigenbeteiligung ist mit den Kennzahlen 03 20 01 zu melden (falls es eine Eigenbeteiligung am (Zusatz)Beitrag ist (Weiteres siehe Teil IV 3.4.2).
Was ist ein Sanierungsgeld?
Mit einem Sanierungsgeld soll der zusätzliche Finanzbedarf abgedeckt werden, der infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels in das Punktemodell entstanden ist. Sanierungsgelder kommen in Betracht, wenn der zum 1.11.2001 maßgebende Umlagesatz weiterhin erhoben wird, aber die Umlage zur Deckung der entstehenden Leistungsverpflichtungen nicht ausreicht. Sanierungsgelder tragen nicht zur Finanzierung von Leistungen bei, sondern dienen der Finanzierung des durch die Systemumstellung entstandenen Sanierungsbedarfs der Kasse.
Damit ist das Sanierungsgeld weder in der Anwartschaftsphase noch in der Leistungsphase zu besteuern. Es ist mit dem Versicherungsmerkmal 19 zu melden.
Zusatzbeiträge und Sanierungsgelder treten neben die Zahlungen der Umlagen bzw. der Beiträge.
3.1 Berechnung von Umlagen und Beiträgen
Der Arbeitgeber hat zur Deckung des Versorgungsaufwandes Umlagen, Sanierungsgelder, Eigenbeteiligungen der Beschäftigten und/oder Beiträge/Zusatzbeiträge an die Zusatzversorgungseinrichtung zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die jeweiligen Zahlungen ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des einzelnen Versicherten (vgl. Teil VI 2). Der zu zahlende Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit dem aktuellen...