Auch für die Arbeitnehmereigenbeteiligung am (Zusatz)Beitrag ist § 3 Nr. 63 EStG einschlägig. Die Beiträge sind also aus dem Bruttoentgelt der Beschäftigten zu entnehmen und damit steuer- und sozialabgabenfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Musterverfahren entschieden (Entscheidung des BFH v. 9.12.2010, I R 57/08).
Damit widerspricht das Gericht der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach es sich bei einer Eigenbeteiligung immer um einen Nettoabzug, also um individuell versteuerte Beiträge handele, da der Beschäftigte nicht eine steuerliche Vergünstigung im Rahmen der §§ 3 Nr. 56, 40 b EStG oder des § 3 Nr. 63 EStG für diese Beiträge in Anspruch nehmen könne.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 25.11.2011 Ausführungshinweise zur Entscheidung des BFH erlassen (IV C 5 – S 2333/11/10003).
Seit dem Jahr 2012 ist der Arbeitnehmeranteil prinzipiell nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei zu stellen, es sei denn, dass der Beschäftigte auf die Steuerfreiheit zugunsten einer "Riester-Förderung" verzichtet. Dieser Verzicht muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden.
Dem Beschäftigten steht also grundsätzlich ein Wahlrecht bezüglich der steuerlichen Behandlung seiner Eigenbeteiligung zu; der Arbeitgeber hat auf dieses Wahlrecht hinzuweisen.
Das Bundesministerium für Finanzen stellt hierzu im Schreiben vom 25.11.2011 klar: "Gemäß § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG kann der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 BetrAVG auf die Steuerfreiheit der Beiträge zugunsten einer Förderung nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG verzichten. Die Regelungen des § 1a BetrAVG, die die Finanzierungsbeteiligung der Arbeitnehmer im Wege der freiwilligen Entgeltumwandlung betreffen, gelten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz BetrAVG entsprechend auch für andere Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Insoweit umfasst das Wahlrecht nach § 3 Nr. 63 S. 2 EStG alle im Gesamtversicherungsbeitrag des Arbeitgebers enthaltenen Finanzierungsanteile der Arbeitnehmer; dabei sind die freiwillige Entgeltumwandlung und die anderen Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gleichrangig zu behandeln. Eine individuelle Besteuerung dieser Beitragsteile ist durchzuführen, soweit der Arbeitnehmer dies verlangt".
Im Falle einer Arbeitnehmereigenbeteiligung werden die von den Beschäftigten getragenen Beitragsanteile ausschließlich von § 3 Nr. 63 EStG erfasst, eine Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG ist hier nicht möglich.
Soweit die Eigenbeteiligung an der Umlage erfolgt, ist keine gesonderte Meldung für die Eigenbeteiligung erforderlich, da die Umlage ja stets vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird, bzw. darüber hinaus der Versicherte die Umlage individuell zu versteuern hat.
Lediglich in Fällen, in denen die Umlage vollständig steuerfrei wäre, müsste der Eigenanteil des Beschäftigten mit Buchungsschlüssel 03 10 03 gemeldet werden (der steuerfreie Umlageteil des Arbeitgebers wäre mit 01 10 01 zu melden).