1 Was ist nach einer Anmeldung zu beachten?

Nach der Anmeldung eines Beschäftigten muss der Arbeitgeber der Zusatzversorgungseinrichtung alle Umstände und Verhältnisse mitteilen, die für die späteren Rentenleistungen von Bedeutung sind und die Umlagen/Beiträge rechtzeitig abführen (§ 13 MS, AB IV Abs. 2 VBL-S).

Der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet

  • im Rahmen der Jahres-, Berichtigungs- und Nachmeldung Angaben über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu machen,
  • Beschäftigte bei Wegfall der Versicherungspflicht abzumelden.

Bei Meldung dieser Daten im elektronischen Datenaustausch sind die von der Zusatzversorgungseinrichtung erlassenen Meldevorschriften zu beachten. Die maßgebenden Regelungen für die automatisierte Datenübermittlung sind hierbei das RIMA-Meldeverfahren für die VBL und die Allgemeinen Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung (DATÜV-ZVE) für die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen. Die Zusatzversorgungseinrichtungen stellen häufig Mitglieder-Portale für die Datenübermittlung und weiteren Service-Leistungen zur Verfügung.

Die Meldung sollte in der Regel im Wege der automatisierten Datenübermittlung erfolgen.

In den Meldungen sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte und Beschäftigungszeiten in Versicherungsabschnitte zu gliedern (zum Begriff des Versicherungsabschnittes vgl. Teil IV 7.1).

Während eines Kalenderjahres sind Meldungen über vorgenommene Zahlungen oder Änderungen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte nicht erforderlich. Die Zusatzversorgungseinrichtung entnimmt die entsprechenden Angaben der jeweiligen Jahresmeldung nach Ablauf des Kalenderjahres.

Nur bei einer Abmeldung während eines Kalenderjahres sind die Daten für noch nicht abgerechnete Versicherungsabschnitte im Kalenderjahr des Ausscheidens im Rahmen einer zur Abmeldung mitzuteilen.

2 Was ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt?

2.1 Begriff

Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn. Dies sind die ihrer Art nach der Einkommensteuer und damit auch der Lohnsteuer unterliegenden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit. Steuerfreie Lohnbestandteile (§ 3 EStG) gehören – mit Ausnahme von Entgeltbestandteilen, die aufgrund einer Entgeltumwandlung das steuerpflichtige Entgelt mindern – damit nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt.

Entgeltbestandteile, die aufgrund einer Entgeltumwandlung als Beitrag zu einer Altersversorgung aufgewendet werden und deshalb das steuerpflichtige Entgelt mindern, gelten im zusatzversorgungsrechtlichen Sinn als steuerpflichtiger und somit als zusatzversorgungspflichtiger Arbeitslohn (§ 62 Abs. 2 Satz 8 MS, § 64 Abs. 4 VBL-S).

Maßgeblich ist nicht der tatsächlich zu versteuernde Arbeitslohn. Lohnsteuerfreibeträge, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind, sonstige für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehende Beträge und die in der Lohnsteuertabelle eingearbeiteten Freibeträge mindern daher das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nicht.

Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt bestimmt einerseits die Höhe der späteren Rentenleistungen, andererseits dient es als Bemessungsgrundlage für die vom Arbeitgeber zu zahlenden Umlagen und Beiträge zur Finanzierung der Rentenleistungen. Daher ist für jeden angemeldeten Beschäftigten ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu ermitteln und der Zusatzversorgungseinrichtung in der Jahresmeldung oder Abmeldung mitzuteilen.

2.1.1 Steuerpflichtiges, aber nicht zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

Bestimmte Entgeltbestandteile sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, obwohl sie lohnsteuerpflichtig sind. Sie sind in § 62 Abs. 2 MS, AB VIII VBL-S) abschließend aufgeführt.

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind demnach insbesondere

  • Jubiläumszuwendungen,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Krankengeldzuschüsse (während des Zeitraumes, in dem Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht, ist ein fiktives Entgelt nach § 21 TVöD/TV-L zu melden)
  • Aufwandsentschädigungen,
  • Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und Zuwendungen der verschiedensten Art.

In der Entgeltliste (vgl. Teil VII 1) sind alle Entgelte aufgeführt und verzeichnet, ob dieser Entgeltsbestandteil zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist oder nicht.

 
 
Für die Ermittlung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts empfiehlt es sich daher, bei allen Entgeltbestandteilen, die zusätzlich zum Tariflohn gezahlt werden, die Entgeltliste (vgl. Teil VII 1)heranzuziehen. Soweit darin einzelne, besondere Entgeltarten nicht aufgeführt sein sollten, wird im Zweifel eine Rückfrage bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse angeraten.

2.1.2 Höchstgrenze für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist nicht nur der Art, sondern auch der Höhe nach begrenzt. So ist der Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohnes kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, der den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt (§ 62 Abs. 2 Satz 3 MS, AB VIII Abs. 2 VBL-S).

Es ist jedoch darauf zu achten, dass bereits bei der Frage, ob Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung v...

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