Ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist aufgrund einer Prognose, die immer für die folgenden 12 Monate zu treffen ist, zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf Grundlage der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Vergütung festzustellen ist.
5.2.1 Keine Berücksichtigung künftiger Entgeltänderungen
Erhöhungen des Arbeitsentgelts dürfen erst von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden, von dem an der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt besteht. Dies bedeutet, dass die vorausschauende Betrachtungsweise auf das fällige Arbeitsentgelt ohne Berücksichtigung bereits absehbarer Entgelterhöhungen (z. B. aus Anlass einer tarifvertraglichen Erhöhung) vorzunehmen ist. Eine Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ist erst mit ihrem tatsächlichen Eintritt zu berücksichtigen, d. h. erst vom Beginn des Zeitraums an, für den das erhöhte Entgelt erstmals gezahlt wird.
Berücksichtigung einer Entgelterhöhung
Das monatliche Gehalt eines krankenversicherungspflichtigen Angestellten betrug im September 2024 5.750 EUR (jährlich 69.000 EUR). Einmalbezüge werden nicht gezahlt. Bereits im September 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Gehalt vom 1.1.2025 an auf 6.200 EUR (jährlich 74.400 EUR) erhöht wird.
Ergebnis: Da die Entgelterhöhung erst vom 1.1.2025 an zu berücksichtigen war, trat die Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800 EUR) erst am 1.1.2025 ein. Ein Ausscheiden ist daher erst zum 31.12.2025 möglich, vorausgesetzt, das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt übersteigt auch die Grenze des Jahres 2026.
Diese Verfahrensweise gilt auch bei bereits feststehenden Entgeltminderungen (u. a. Entgeltausfall wegen bekannter Schwangerschaft oder Reduzierung der Wochenarbeitszeit).
5.2.2 Berücksichtigung künftiger Entgeltänderungen
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Jahres nur, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Folgejahres überschritten wird. Die dazu erforderliche Feststellung wird immer erst am Ende des laufenden Kalenderjahres in Form einer Prognose getroffen. Für diese Prognose ist das vereinbarte Arbeitsentgelt auf ein zu erwartendes Jahresarbeitsentgelt für das nächste Kalenderjahr hochzurechnen. In dieser Prognose sind – im Gegensatz zu den bei Beschäftigungsbeginn oder bei einer Entgeltänderung im Laufe eines Kalenderjahres anzustellenden Prognose – objektiv feststehende oder mit hinreichender Sicherheit eintretende Entgeltänderungen (z. B. der Entgeltausfall aufgrund der Mutterschutzfristen und einer sich anschließenden Elternzeit, tariflich beschlossene Erhöhungen, bereits genehmigter länger als einen Monat dauernder unbezahlter Urlaub) zu berücksichtigen. Entgeltänderungen sind sowohl Minderungen als auch Erhöhungen des Arbeitsentgelts.
Berücksichtigung einer Entgelterhöhung
Das monatliche Gehalt eines krankenversicherungspflichtigen Angestellten wurde mit Wirkung vom 1.9.2024 an auf 5.800 EUR (jährlich 69.600 EUR) erhöht. Bereits im Dezember 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass sein Gehalt vom 1.2.2025 an auf 6.200 EUR (jährlich 74.400 EUR) erhöht wird.
Ergebnis: Durch die Entgelterhöhung zum 1.9.2024 erhöhte sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auf (5.800 EUR x 12 =) 69.600 EUR und überschritt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2024.
Für 2025 erfolgt eine Prognose unter Einbeziehung der ab 1.2.2025 feststehenden Änderung. Daraus ergeben sich (5.800 EUR x 1 + 6.200 EUR x 11 =) 74.000 EUR. Da am 1.1.2025 feststeht, dass das Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 i. H. v. 73.800 EUR überschreitet, besteht Krankenversicherungsfreiheit ab 1.1.2025.