6.1 Einführung

Die Regelungen zur Jahressonderzahlung in § 20 gelten nicht für die Beschäftigten in Sparkassen (§ 44 Abs. 7 BT-S/§ 18.4 Abs. 7 TVöD-S). Bankspezifisch Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Sparkassensonderzahlung (SSZ), § 18.4 Abs. 1 TVöD-S. Die SSZ besteht grundsätzlich aus einem garantierten und einem variablen Anteil. Der garantierte Anteil in Höhe von 96 % eines Monatstabellenentgelts (bis zum Kalenderjahr 2016 in Höhe eines Monatstabellenentgelts) steht jedem Beschäftigten zu. Der variable Anteil steht nur "bankspezifisch Beschäftigten" zu. Er ist darüber hinaus individuell-leistungsbezogen und unternehmenserfolgsbezogen. Einzelheiten zum variablen Anteil sind in § 18.4 Abs. 3 und 4 geregelt und im Beitrag "Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Dienstleistungsbereich Sparkassen", Ziffer 3.4 Sparkassensonderzahlung näher dargestellt.

Alle ausgezahlten Anteile sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt (§ 18.4 Abs. 1 Satz 6 TVöD-S).

 
Praxis-Tipp

Die Regelung in § 18.4 TVöD-S unterscheidet zwischen

  • "bankspezifisch Beschäftigten", dies sind "Angestellte" in Sparkassen, also Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1.1.2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte (vgl. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD-S), sie haben Anspruch auf den garantierten und – bei Erfüllung der Voraussetzungen – den variablen Anteil der SSZ, und
  • den übrigen Beschäftigten, den "Arbeitern" in Sparkassen, sie haben Anspruch lediglich auf den garantierten Anteil der SSZ, wobei jedoch eigene nach Leistung differenzierende Systeme für diese Beschäftigten nicht ausgeschlossen sind (Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18.4 Abs. 1 TVöD-S).

6.2 Garantierter, variabler Anteil, Anspruchsvoraussetzungen, Zahlungsmodalitäten

Hinsichtlich der Einzelheiten zu dem garantierten sowie dem variablen Anteil der SSZ, den Anspruchsvoraussetzungen sowie den Zahlungsmodalitäten usw. wird verwiesen auf die Ausführungen im Beitrag "Durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Dienstleistungsbereich Sparkassen – (TVöD-S)", dort, Ziffer 3.4 Sparkassensonderzahlung.

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