Rz. 3
Eine wichtige Informationsquelle zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 104 soll ein beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen für die Sozialversicherungsträger errichtetes barrierefreies Informationsportal sein, das insbesondere für Arbeitgeber die notwendigen Basisinformationen zu den verschiedenen Meldeverfahren in der sozialen Sicherung sowie die Verknüpfung zu weiterführenden Informationsangeboten der fachlich zuständigen Träger vorhält. Die Durchführung der Aufgabe kann auf eine Arbeitsgemeinschaft aller Krankenkassen übertragen werden.
Rz. 4
In Abs. 2 wird klargestellt, dass für die Erarbeitung und die fachliche Kontrolle der Inhalte zu den einzelnen Fachverfahren weiterhin die jeweiligen Sozialversicherungsträger oder anderen Verfahrensbeteiligten (z. B. die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. oder die Künstlersozialkasse) zuständig bleiben. Soweit durch die gewollte Einbeziehung der sonstigen Verfahrensbeteiligten Kosten im laufenden Betrieb der Plattform entstehen, sind diese vom jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu erstatten. Näheres zu den organisatorischen Abläufen und die Höhe einer finanziellen Beteiligung wird jeweils in einer Vereinbarung mit dem Aufgabenträger vereinbart. Die Kostentragung darf dabei die Höhe der tatsächlichen anteiligen Betriebs- und Anschaffungskosten nicht überschreiten und kann auch als Pauschale erhoben werden (BR-Drs. 117/16 S. 42).
Rz. 5
Abs. 3 legt – wie in vergleichbaren Bestimmungen – fest, dass die Einzelheiten über Aufbau, Inhalt und Nutzung des informationsportals in Gemeinsamen Grundsätzen festzulegen sind. Diese unterliegen dem Genehmigungsvorbehalt des zuständigen Bundesministeriums.
Rz. 6
Die Kostenverteilung unter den Sozialversicherungsträgern wird in Abs. 4 geregelt. Dabei orientiert sich die Aufteilung an den Kriterien der Anzahl der zu verantwortenden Fachverfahren, des daraus folgenden Anteils am Aufkommen der Meldungen und des zu erwartenden Entlastungsnutzens durch das Portal für die von den Trägem unterhaltenen Telefondienste und schriftliche Anfragebearbeitung. Eine Aufteilung innerhalb der jeweiligen Rechtsbereiche erfolgt dann im Rahmen der Selbstverwaltung durch interne Regelungen (BR-Drs. 117/16 S. 42).
Rz. 7
Um sicherzustellen, dass die Investition in das Informationsportal den Erwartungen entspricht, soll gemäß § 105 Abs. 5 eine Evaluation nach 2 Jahren erfolgen. Sie stellt einen Zusammenhang zwischen dem mit dem Informationsportal verfolgten Ziel, den tatsächlich erzielten Wirkungen (z. B. der Inanspruchnahme) sowie den damit verbundenen Kosten her. Auf Grundlage dieses Berichtes soll dann entschieden werden, ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Ergebnissen stehen, der Betrieb des Informationsportals erfolgreich ist und fortgesetzt werden soll bzw. ggf. bestehenden Anpassungsbedarf offenlegen.