Rz. 3
Die Regelung überträgt der DSRV die Aufgabe, im Auftrag der nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörde (Elterngeldstelle) die maßgeblichen Entgeltdaten der Antragstellerinnen und Antragsteller der Elterngeldleistungen bei den nach § 9 Abs. 3 Satz 3 BEEG auskunftspflichtigen Arbeitgebern abzufragen und an die beauftragende Behörde zu übermitteln. Die Elterngeldstellen benötigen in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen ausgewiesene Entgeltdaten der Antragstellerinnen und Antragsteller, um das für die Höhe des Elterngeldes maßgebliche Bemessungseinkommen zu bestimmen.
In den Lohnabrechnungsprogrammen der Arbeitgeber sind die Entgeltdaten in der Form hinterlegt, wie sie in der aufgrund von § 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung erlassenen Entgeltbescheinigungsverordnung definiert sind. Der Verweis auf die Entgeltbescheinigungsverordnung stellt klar, dass die von der DSRV übermittelten Daten denen einer Entgeltbescheinigung in Papier entsprechen. Eine Datenverarbeitung bei der DSRV erfolgt nur insoweit, wie sie für die Weiterleitung der Daten an die beauftragende Behörde erforderlich ist. Der Auftrag an die DSRV wird durch die Elterngeldstellen oder die von ihnen beauftragten Auftragsverarbeiter ausgelöst und setzt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 BEEG voraus, dass die Elterngeld beantragende Person gegenüber der Elterngeldstelle in die Abfrage der Entgeltbescheinigungsdaten bei ihren (unter Umständen auch ehemaligen) Arbeitgebern eingewilligt hat.
Rz. 4
Voraussetzung für das hier geregelte elektronische Anforderungs- und Übermittlungsverfahren von Bescheinigungsdaten ist die Nutzung eines systemgeprüften Lohnabrechnungsprogramms beim Arbeitgeber. Ist das der Fall, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die abgefragten Entgeltbescheinigungsdaten aus diesem systemgeprüften Programm zu übermitteln. Wie bei allen elektronischen Meldeverfahren nach dem SGB IV sollen die Einzelheiten des in Abs. 1 bestimmten Verfahrens mit den Arbeitgebern vom verfahrensdurchführenden Träger in Grundsätzen festgelegt werden, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Genehmigung vorgelegt werden.
Die Datensätze enthalten dabei insbesondere die Datenbausteine zur Kennzeichnung des Verfahrens und des genutzten Programmes, die Datenbausteine zu den Kommunikationsdaten der Verfahrensbeteiligten sowie die Datenbausteine für die fachlichen Inhalte für das Verfahren. Verfahrensdurchführender Träger ist hier die Deutsche Rentenversicherung Bund, die die DSRV treuhänderisch für die Gesamtheit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verwaltet. Das BMAS stellt das Einvernehmen mit dem für das Elterngeld zuständigen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) sicher.
Da das Verfahren mit den bei den Arbeitgebern verwendeten Lohnabrechnungsprogrammen zusammenwirkt, wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände angehört. Die Abfrage und die Übermittlung der Daten nimmt die DSRV im Auftrag der nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörde vor. Es handelt sich nicht um eine eigene, sondern um eine übertragene Aufgabe.
Nach § 30 sind daher der Deutschen Rentenversicherung Bund die durch diese Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten zu erstatten. Die Auftragserteilung zur Abfrage bei den Arbeitgebern erfolgt durch die nach § 12 Abs. 1 BEEG zuständigen Behörden. Die zuständigen Landesregierungen und die Deutsche Rentenversicherung Bund sollen die Modalitäten zur Auftragserteilung – unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 80 SGB X – und die Übertragungswege sowie das Verfahren zur Kostenerstattung in einer Rahmenvereinbarung regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass ein bundeseinheitliches Verfahren zur Anwendung kommt (BR-Drs. 436/29 S. 29 f.).