0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 22.7.2009 eingeführt und mit Wirkung zum 8.9.2015 durch Art. 49 Nr. 3 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.8.2015 (BGBl. I S. 1474) an den neuen Zuständigkeitszuschnitt der Bundesministerien angepasst.
1 Allgemeines
Rz. 2
Da der Bund die Kosten für die Durchführung der ihm obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben, die der dafür zuständigen gewerblichen Berufsgenossenschaft entstehen, trägt (vgl. Seeaufgabengesetz v. 26.7.2002, BGBl. I S. 2876, § 6 Abs. 5 SeeAufgG), wird mit dieser Vorschrift sichergestellt, dass die allgemeinen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der auch die anderen Sozialversicherungsträger unterliegen, eingehalten werden. Für den Haushaltsplan der zuständigen Berufsgenossenschaft, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr), wird daher in Bezug auf die Durchführung von Aufgaben nach § 6 Seeaufgabengesetz eine Genehmigungspflicht eingeführt. Im Übrigen bleibt es bei den allgemeinen Regelungen des SGB IV.
Es handelt sich um eine Einzelregelung, für die die sonstigen Regelungen in diesem Kapitel entsprechend Geltung haben (insbesondere § 72, § 73 Abs. 1).
2 Rechtspraxis
2.1 Haushaltsplan
Rz. 3
Die BG Verkehr ist die Berufsgenossenschaft für Unternehmen aus dem Transport- und Verkehrsgewerbe. Dazu gehören der Güter- und Personentransport, Entsorgung, Post-Logistik, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Luftfahrt, Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt und Fischerei, Flieger- und Fahrschulen, Abschleppdienste, Bestattungsunternehmen und Reittierhaltung. Die Dienststelle Schiffssicherheit übernimmt im Auftrag des Bundes auch staatliche Aufgaben, die sich aus § 6 SeeAufG ergeben. Dabei geht es insbesondere um die Überwachung der wichtigsten internationalen Abkommen (Sicherheit und Umweltschutz). Die BG Verkehr untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach § 6 Abs. 1 bis 3 SeeAufgG der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Insoweit hat die BG Verkehr für ihre originären Aufgaben als Grundlage einen Haushaltsplan entsprechend § 70 Abs. 1 und 2 aufzustellen. Für die Aufgaben als Schiffssicherheitsabteilung sind die Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einem gesonderten Teil des Haushaltsplans der BG Verkehr auszuweisen.
2.2 Genehmigung
Rz. 4
Der Haushalt bedarf der Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt (§ 94 BVA), welches Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herzustellen hat. Ein Zeitpunkt für die Vorlage ist nicht bestimmt worden.
3 Literatur und Materialien
Rz. 5
www.bg-verkehr.de
Vgl. Literaturhinweise bei § 67.