0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 11 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) mit Wirkung zum 29.6.2011 (Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes) neu eingeführt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift des § 128a regelt in den Abs. 1 und 2 die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger bei Anwendung über- und zwischenstaatlichen Rechts. Abs. 3 überträgt der Deutschen Rentenversicherung Saarland die Funktion einer Verbindungsstelle für die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung.
2 Rechtspraxis
2.1 Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland unter den Regionalträgern
Rz. 3
Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger ist grundsätzlich in § 128 geregelt. Diese richtet sich nach Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Beschäftigungsort oder Tätigkeitsort der Berechtigten im Inland, soweit nicht nach § 128 Abs. 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist. Abweichend von dieser Regelung legt § 128a Abs. 1 die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland fest, wenn entweder eine Beitragsleistung zur oder eine Kontoführung durch die Deutsche Rentenversicherung Saarland vorliegt und entweder der Wohnort, die Staatsangehörigkeit oder eine Beitragsleistung in Bezug auf Frankreich, Italien oder Luxemburg vorliegen.
Rz. 4
Abs. 1 Satz 1 fordert dabei, dass
Abs. 1 Satz 2 fordert für das Vorliegen der Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland als zusätzliche (kumulative) Voraussetzung, dass die Berechtigten
ihren Wohnsitz in Frankreich, Italien oder Luxemburg haben (Nr. 1)
oder
die französische, italienische oder luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz wohnen (Nr. 2)
oder
- als Deutsche außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweiz wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines der vorgenannten Staaten entrichtete nicht deutsche Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet wurde.
Rz. 5
Bei Wohnsitz im Saarland greift nach § 128a Abs. 2 die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Saarland auch, wenn der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen EWR-Vertragsstaates oder nach den Rechtsvorschriften der Schweiz entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet wurde.
2.2 Deutsche Rentenversicherung Saarland als Verbindungsstelle für die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung
Rz. 6
Abs. 3 überträgt der Deutschen Rentenversicherung Saarland auch die Funktion einer Verbindungsstelle für die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung bei Anwendung des über- und zwischenstaatliches Rechts. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung der in § 127a Abs. 1 Satz 2 beschriebenen Aufgaben. Die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ist eine zusätzliche kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer in den Betrieben der Saarhütten und anderer Unternehmen der Eisen erzeugenden, verarbeitenden und weiter verarbeitenden Industrie im Saarland. Sie löste mit dem Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) die bisherige umlagefinanzierte hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung ab und gilt grundsätzlich für Berechtigte, die nach dem 1.1.1958 geboren sind.