Rz. 2
§ 126 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung enthielt generelle Regelungen zur Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger untereinander für die von ihnen in der allgemeinen Rentenversicherung zu betreuenden Versicherten und Hinterbliebenen.
Abweichend von den in § 126 (i. d. F. bis 31.12.2004) enthaltenen Zuständigkeitsregelungen war die ehemalige Bundesknappschaft (= Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) seit dem Inkrafttreten des SGB VI (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 gemäß § 140 a. F. (gültig bis 31.12.2001) für die Feststellung und Zahlung von Leistungen zuständig, wenn ein Versicherter die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt hatte oder diese gemäß §§ 53, 245 vorzeitig erfüllt war. Die allgemeine Wartezeit ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt, wenn ein Versicherter 5 Jahre (= 60 Kalendermonate gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1) mit Beitragszeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung sowie mit Ersatzzeiten, die gemäß § 254 Abs. 1 oder 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, nachweist.
Diese in § 140 (i. d. F. bis 31.12.2001) enthaltene Regelung über die Sonderzuständigkeit der ehemaligen Bundesknappschaft für Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wurde durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung zum 1.1.2002 dahingehend geändert, dass die Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung bereits für die Feststellung von Leistungen zuständig war, wenn lediglich ein Beitrag aufgrund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Durch diese Neuregelung sollte erreicht werden, dass sich die Träger der allgemeinen Rentenversicherung künftig nicht mehr mit knappschaftlichen Sonderregelungen befassen müssen.
Die bis zum 31.12.2001 in § 140 enthaltene Regelung über die Sonderzuständigkeit der Bundesknappschaft bei Erfüllung oder vorzeitiger Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch die Übergangsregelung des § 273 Abs. 3, die ebenfalls durch das Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung zum 1.1.2002 in Kraft getreten ist, unter bestimmten Voraussetzungen fortgeführt. Insoweit wird auf die Komm. zu § 273 Rz. 19 bis 22 verwiesen.
Rz. 3
Durch das Inkrafttreten des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die bisher in § 140 verortete Regelung zur Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (= Rechtsnachfolgerin der Bundesknappschaft) als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in § 136 Satz 1 übertragen.
§ 136 Satz 1 entspricht somit dem Regelungsinhalt des § 140 in der vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung.
Ergänzend hierzu bestimmt § 136 Satz 2, dass die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht nur für Leistungen, sondern auch für die (weitere) Durchführung der Versicherung gilt. Diese nunmehr im SGB VI festgeschrieben erweiterte Sonderzuständigkeitsregelung entspricht der bisherigen Rechtsauslegung der Rentenversicherungsträger.
Rz. 3a
§ 136 Satz 3 regelt darüber hinaus, dass die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Leistungen sowie für die Durchführung der Versicherung, die sich aus Satz 1 und 2 der Vorschrift ergibt, auch bei Anwendung des über- oder zwischenstaatlichen Rechts gilt.