0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.2021 durch Art. 29 Nr. 5 des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes (BwEinsatzBerStG) v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Übergangsgebührnisse erhalten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens 4 Jahren, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Für diesen Personenkreis besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 2b Rentenversicherungspflicht. Die Beitragsbemessung richtet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 1c, die Beitragstragung nach § 170 Abs. 1 Satz 1, wonach die Beiträge allein vom Bund zu tragen sind.
Die Vorschrift des § 176b bestimmt, dass Einzelheiten zu den Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten für die Beiträge aufgrund des Bezuges von Übergangsgebührnissen in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung oder der von ihm bestimmte Stelle mit der Deutschen Rentenversicherung Bund geregelt werden können. Die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist erforderlich (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 102/19 S. 177).
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben am 29.7.2020 Grundsätze der Beitragszahlung für Bezieher von Übergangsgebührnissen vereinbart (abzurufen unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de), denen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat. Diese Vereinbarung betrifft nach ihrer Nr. 2 ehemalige Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes beziehen, die zuvor einen Wehrdienst von mindestens 4 Jahren geleistet haben, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Die Zahlungsabwicklung und die Beitragsberechnung werden in Nr. 3.1 und 3.2 dieser Grundsätze geregelt. Die Beiträge sind allein an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Zur Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Bezieher von Übergangsgebührnissen vgl. auch die Anlage zum Rundschreiben v. 9.11.2020 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr und der DRV Bund (abzurufen unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).
3 Materialien
Rz. 4
Hinsichtlich des Wortlautes der Grundsätze der Beitragszahlung für Bezieher von Übergangsgebührnissen v. 29.7.2020 vgl. die Website: rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de.