Rz. 1
§ 242 ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die in den Abs. 1 bis 3 enthaltenen Übergangsregelungen entsprechen im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht. Die zusätzlichen Verlängerungstatbestände des Abs. 1 bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit ergaben sich bis zum 31.12.1991 aus § 45 Abs. 2a, § 46 Abs. 3 RKG. Abs. 2, nach dem in bestimmten Fällen auf die versicherungsrechtliche Voraussetzung verzichtet werden kann, ist die Nachfolgevorschrift von Art. 2 § 4 Abs. 2 Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG). Vorgängervorschrift von Abs. 3 war bis zum 31.12.1991 Art. 2 § 5 Abs. 1 bis 6 KnVNG, wobei in § 242 Abs. 3 nunmehr gesetzlich festgeschrieben ist, dass auch Ersatzzeiten i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bei der Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 3) zu berücksichtigen sind. Vor dem Inkrafttreten des SGB VI wurde in analoger Anwendung von § 50 Abs. 3 RKG entsprechend verfahren.
Durch Art. 1 Nr. 44, Art. 17 Abs. 1 SGB VI- Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 in Abs. 1 und 2 das Wort "Pflichtbeitragszeiten" durch die Wörter "Pflichtbeitragszeiten für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" ersetzt. Bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit sind gemäß § 55 Abs. 2 allerdings weiterhin auch sonstige Pflichtbeitragszeiten (z. B. aufgrund einer Versicherungspflicht nach § 3) zu berücksichtigen, soweit die Versicherung nach § 137 in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt worden ist.
Durch Art. 1 Nr. 10, Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurden in Abs. 1 der Vorschrift mit Wirkung zum 18.7.2017 die Wörter "und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1.1.1992" wegen Zeitablaufs gestrichen (vgl. BT-Drs. 18/11926 S. 22).
Durch Art. 6 Nr. 19, Art. 28 Abs. 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 in Abs. 3 die Nr. 1 aufgehoben und die Nummerbezeichnung "2" gestrichen. Nach Abs. 3 Nr. 1 in der am 30.6.2020 geltenden Fassung waren die der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 zuzuordnenden Ersatzzeiten i. S. v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 51 Abs. 2) für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 45 Abs. 3) anzurechnen. Bei der Streichung der Nr. 1 in Abs. 3 handelt es sich nach der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung lediglich um eine redaktionelle Klarstellung, da Ersatzzeiten bereits in Anwendung von § 51 Abs. 4 auf die Wartezeit von 25 Jahren anzurechnen sind (BT-Drs. 19/17586 v. 4.3.2020 S. 99); dass dies nur gilt, wenn die Ersatzzeiten nach § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, ergibt sich weiterhin aus Abs. 3.