2.1 Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums
Rz. 3
Ein Anspruch auf Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit setzt grundsätzlich eine 3-jährige knappschaftliche Pflichtbeitragszeit in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit voraus. Der Zeitraum von 5 Jahren ist gemäß § 26 SGB X i. V. m. §§ 187 bis 193 BGB auf den Tag genau zu bestimmen; er endet am Tag vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit und beginnt 5 Jahre vorher mit dem Tag, der der Zahl nach dem Tag des Eintritts der Erwerbsminderung entspricht. In dem so bestimmten 5-Jahres-Zeitraum ist grundsätzlich eine knappschaftliche Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren (= 36 Kalendermonate gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1) nachzuweisen. Bei Prüfung der 3-jährigen knappschaftlichen Pflichtbeitragszeit sind neben Pflichtbeiträgen für eine knappschaftlich versicherte Beschäftigung auch Pflichtbeiträge wegen einer Kindererziehung, eines Wehr- oder Zivildienstes sowie eines Bezuges von Sozialleistungen oder von Vorruhestandsgeld zu berücksichtigen, wenn ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung knappschaftlich versichert gewesen ist (§§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 137). Darüber hinaus sind gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 für Zeiten vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 auch noch Beiträge für Anrechnungszeiten i. S. d. § 130b Abs. 1 RKG zu berücksichtigen, wenn sowohl ein Leistungsträger als auch der Versicherte an der Beitragstragung beteiligt waren (§ 247 Abs. 1 Satz 2).
Rz. 3a
Soweit im originären 5-Jahres-Zeitraum eine 3-jährige knappschaftliche Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, verlängert sich der Zeitraum gemäß § 45 Abs. 4 um die in § 43 Abs. 4 aufgeführten Verlängerungstatbestände.
Folgende Zeiten kommen gemäß § 43 Abs. 4 als Verlängerungstatbestände in Betracht:
- Anrechnungszeiten (§§ 58, 252, 252a),
- Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b),
- Anrechnungszeitentatsachen, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil der Unterbrechungstatbestand des § 58 Abs. 2 nicht gegeben ist, wenn in den letzten 6 Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Anrechnungszeit oder der Bezug einer Erwerbsminderungsrente oder eine Berücksichtigungszeit liegt,
- Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen einer schulischen Ausbildung.
Als Verlängerungstatbestände sind die vorgenannten Zeiten allerdings nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten sind.
Rz. 3b
Ergänzend zu § 43 Abs. 4 bestimmt § 242 Abs. 1, dass als Verlängerungstatbestände auch beitragsfreie Ersatzzeiten i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 in Betracht kommen. Bei Vorliegen einer 3-jährigen Pflichtbeitragszeit aufgrund einer knappschaftlich versicherten Beschäftigung im verlängerten 5-Jahres-Zeitraum ist eine Rente für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit bei Erfüllung der sonstigen Leistungsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 zu bewilligen.
2.2 Rentenanspruch ohne Nachweis der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Rz. 4
Seit dem Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 v. 22.12.1983 (BGBl. I S. 1532) zum 1.1.1984 wird die Bewilligung von Renten für Bergleute wegen im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit von einer aktuellen Pflichtversicherung abhängig gemacht. Nach der Übergangsregelung des § 242 Abs. 2 ist eine 3-jährige knappschaftliche Pflichtbeitragszeit in den letzten 5 Jahren vor dem Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit nicht erforderlich, wenn ein Versicherter bereits vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt hatte und
- jeder Kalendermonat vom 1.1.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten i. S. d. § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 belegt ist oder
- der Leistungsfall der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten ist.
§ 241 Abs. 2 Satz 1 beinhaltet somit 2 alternative Möglichkeiten zum Verzicht auf die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung des § 45 Abs. 1 Nr. 2. Beide Alternativen setzen die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung vor dem 1.1.1984 voraus.
Rz. 5
Die allgemeine Wartezeit umfasst gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 5 Jahre; das sind 60 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Auf die allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit knappschaftlichen Beitragszeiten sowie Kalendermonate mit Ersatzzeiten anzurechnen, soweit diese gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind (§ 51 Abs. 1 und 4). Kalendermonate, die nur teilweise mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt sind, werden hierbei als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1).
Soweit nach dem 31.12.1983 für Zeiten vor dem 1.1.1984 eine Nachversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchgeführt worden i...