2.2.1 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung und zur Angestelltenversicherung ab Dezember 1923 (Satz 1)
Rz. 8
Beiträge vorn 31.12.1923 bis zum 3.3.1935 (Arbeiterrentenversicherung) und vom 1.1.1924 bis zum 28.2.1935 (Angestelltenversicherung) werden nach der in Abs. 2 genannten ÜberleitungsVO für das Saarland umgestellt und danach mit den Werten der Anl. 3 zum SGB VI berücksichtigt.
Rz. 9
Nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlte Beiträge erfolgte im Markenverfahren. Die Beitragsmarken in den vorstehenden Zeiträumen entsprachen denen im übrigen Bundesgebiet. Sie erhielten lediglich einen Überdruck mit dem geänderten Frankenwert (umgestellte Frankenbeiträge; GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3 und 3.2).
Rz. 10
Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1.10.1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 gezahlt worden sind, findet §§ 246 und 256 Abs. 7 Anwendung; diese Zeiten gelten als beitragsgeminderte Zeiten (§ 246 Satz 1). Für diese Zeiten werden nach § 257 Abs. 7 für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
2.2.2 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung vor März 1935 (Satz 2)
Rz. 11
Einheitsbeiträge zur knappschaftlichen Pensionsversicherung vor dem 1.3.1935 (also vor Inkrafttreten des Reichsknappschaftsgesetzes im Saarland) werden nach Anwendung der zu § 26 ÜberleitungsVO für das Saarland ergangenen satzungsrechtlichen Vorschriften mit den Werten der Anl. 3 zum SGB VI berücksichtigt (Abs. 2 Satz 2).
2.2.3 Entgeltpunkte aus Beiträgen zur Arbeiterrentenversicherung, Angestelltenversicherung und zur Altersversorgung der Landwirte für den Zeitraum ab November 1947 (Satz 3)
Rz. 12
Für Beiträge vom 20.11.1947 bis zum 31.8.1957 (Arbeiterrentenversicherung), vom 1.12.1947 bis zum 31.8.1957 (Angestelltenversicherung) und vom 1.1.1954 bis zum 31.3.1963 (saarländische Altersversorgung der Landwirte und mithelfenden Familienangehörigen) gelten die Entgeltpunkte der Anl. 7 zum SGB Vl.
Rz. 13
Selbständige und freiwillig Versicherte konnten ab dem 20.11.1947 ihre Beiträge nur bar einzahlen, erst ab dem 1.5.1952 wurden für diese Personenkreise wieder Beitragsmarken eingeführt (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3.3).
Rz. 14
Ab 1.9.1957 gilt Satz 3 nicht mehr, weil ab diesem Zeitpunkt im Saarland die gleichen Beitragsklassen wie im übrigen Bundesgebiet galten. Die Sonderregelung ergibt daher ab diesem Zeitpunkt keinen Sinn mehr (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3.3).