Rz. 2

Inhaltlich regelt § 269a die Fälle, in denen die Abfindung der kleinen Witwen- und Witwerrente ungekürzt zu leisten ist. Damit ist § 269b eine Übergangsregelung zu § 107 Abs. 1 Satz 3 zur Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern ohne Anrechnung der geleisteten kleinen Witwenrente oder Witwerrente bei Todesfällen vor Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes und für Ehegatten aus beim Inkrafttreten bereits bestehenden Ehen, wenn einer der Ehepartner 40 Jahre und älter ist (BT-Drs. 14/4595 S. 58).

 

Rz. 3

§ 269b verdrängt als Sonderregelung § 107 und korrespondiert mit § 242a, der unter den dort genannten Voraussetzungen als Übergangsvorschrift den Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente auch ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate – wie es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 vorgesehen ist – regelt.

 

Rz. 4

Vorgängervorschriften existieren nicht.

 

Rz. 5

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 269b erfassen. Die GRA der DRV zu § 269b hat den Stand 21.9.2015 (i. d. F. des 2. SGB VI-ÄndG v. 27.12.2003 in Kraft getreten am 1.1.2004) und ist abrufbar im Internet: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0251_275/gra_sgb006_p_0269b.html (zuletzt abgerufen am 31.7.2022). Die GRA wurde im Rahmen des Abstimmungsprozesses mit dem Regionalträger redaktionell überarbeitet (veröffentlicht: 9.1.2021).

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