Rz. 61
Abs. 4 Satz 1 bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt wird, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind und sich aus den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten ein Durchschnittswert an Entgeltpunkten ergibt, der unter dem nach Abs. 4 maßgebenden Höchstwert liegt.
Rz. 62
Satz 1 beinhaltet damit 2 Regelungsgegenstände:
1. Ermittlung der Zuschlagsberechtigung dem Grunde nach nach dem grundrentenzeitspezifischen Höchstwert und
2. Durchschnittswert als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Zuschlags an Entgeltpunkten.
2.4.1.1 Ermittlung der Zuschlagsberechtigung nach dem grundrentenzeitspezifischen Höchstwert
Rz. 63
Abs. 1 Satz 1 stellt zunächst eine eigene zuschlagsspezifische Voraussetzung auf, ob überhaupt ein Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet wird. Zentrale Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass der jeweilige Höchstwert nach Abs. 4 Satz 2 bis 5 durch den nach Abs. 4 Satz 1 ermittelten Durchschnittswert nicht überschritten wird; es ist daher immer zunächst der grundrentenzeitspezifische Höchstwert nach Abs. 4 Satz 3 bis 5 zu berücksichtigten (Satz 3 und Satz 5, die den festen Wert vorgeben) bzw. zu ermitteln (Satz 4, der die Gleitzone betrifft) und anschließend dem tatsächlich ermittelten Durchschnittswert gegenüberzustellen. Liegt der kalendermonatliche Durchschnittswert daher über dem jeweils maßgeblichen Höchstwert, wird gerade kein Zuschlag mehr gewährt. Nur wenn der Durchschnittswert darunter liegt, ist ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu ermitteln. Diese Voraussetzung ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus Abs. 4. Satz 1, der gerade die Rechtsfolge des Überschreitens nicht (klar) regelt, zumindest ist Abs. 4 Satz 1 insoweit missverständlich formuliert. Auch aus den Regeln der Sätze 3 bis 5 ergibt sich die Rechtsfolge nicht, dass dann kein Zuschlag gewährt wird, wenn der Durchschnittswert den jeweiligen Höchstwert überschreitet, wohl aber ergibt sich dies aus dem Begriff (jeweiliger) "Höchstwert". Diese Rechtsfolge war vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt (vgl. BT-Drs. 19/28473 S. 38); eine klarstellende Regelung im Gesetz wäre wünschenswert gewesen.
2.4.1.2 Rechtsfolge – Durchschnittswert als Berechnungsgrundlage für den Zuschlag
Rz. 64
Der Zuschlag an Entgeltpunkten ist nach Satz 1 in der Regel aus dem kalendermonatlichen Durchschnittswert an Entgeltpunkten aus allen Grundrentenbewertungszeiten zu ermitteln. Der Durchschnittswert an Entgeltpunkten selbst ist daher nach der gesetzlichen Konstruktion regelhaft für den Zuschlag heranzuziehen.
Rz. 65
Abs. 4 Satz 1 hat damit die Wirkung, dass der erwirtschaftete Entgeltpunktewert der Grundrentenbewertungszeiten selbst noch einmal dem Rentenanspruch zugeschlagen wird; allerdings um den Abschlag von 12,5 % gemäß Abs. 4 Satz 5 gekürzt. Damit bleibt das Äquivalenzprinzip insofern erhalten, als höher bewertete Grundrentenbewertungszeiten auch in höherem Maße vom Zuschlag profitieren.
Rz. 66
Erzielt daher ein Versicherter in 40 Jahren einen jährlichen Verdienst in Höhe von 40 % des Durchschnittslohns, werden bei der Berechnung des Zuschlags die Durchschnittsentgeltpunkte von 0,4 Entgeltpunkten nach Satz 1 zugrunde gelegt, da der Höchstwert nach Satz 5 bei 35 Jahren belegter Grundrentenzeiten von jährlich 0,8004 Entgeltpunkten nicht überschritten wird. Das Zweifache des jährlichen Durchschnittswerts von 0,4 Entgeltpunkten beträgt lediglich 0,8 Entgeltpunkte.
(entnommen DRV-Rundschreiben 3/2020 v. 8.7.2020 S. 7)