Rz. 79
Liegen mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vor, erhält der Rentner den vollen Rentenzuschlag; der Höchstwert beträgt 0,0667 Entgeltpunkte pro Monat (= 0,8004 Entgeltpunkte pro Jahr); dies stellt gleichzeitig den maximal möglichen Rentenzuschlag dar. Liegt der kalendermonatliche Durchschnittswert der Grundrentenbewertungszeiten daher bei mindestens 0,0667 Entgeltpunkten, wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (mehr) ermittelt. Der Verdienst bezogen auf das gesamte Berufsleben darf im Durchschnitt daher höchstens bei 80 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. 80 % des Durchschnittsverdienstes sind im Jahr 2020 z. B. rund 2.700,00 EUR brutto im Monat.
Rz. 80
Der Höchstwert bei 35 Jahren Grundrentenzeiten und mehr entspricht einer Verdopplung des Zuschlags an Entgeltpunkten bei der gesetzlichen Grundregelung des Satzes 3, wenn exakt 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen.
Rz. 81
Sinn dieser absoluten Höchstbewertung liegt in der Bedeutung der Grundrente. Da die Grundrente diejenigen besserstellen soll, die nach langjähriger Versicherung aus unterdurchschnittlichem Einkommen über eine nur geringe Rentenanwartschaft verfügen, ist es erforderlich, eine Grenze zu definieren, oberhalb derer kein Zuschlag an Entgeltpunkten mehr gewährt wird (BT-Drs. 19/18473 S. 37, BR-Drs. 85/20 S. 34). Derartige Begrenzungen sieht auch die bestehende Regelung über Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 vor. Der Gesetzgeber stellt mit der Regelung die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung auf, dass derjenige, der aufgrund seines versicherten Entgelts im Durchschnitt 0,8004 Entgeltpunkte pro Kalenderjahr bzw. 0,0667 Entgeltpunkte pro Kalendermonat erreicht, regelmäßig nicht auf die Grundrente angewiesen sein wird. Diese Grenze ist daher verfassungsrechtlich auch unter Berücksichtigung von Art. 3 GG nicht zu beanstanden; es liegt ein ausreichender Rechtfertigungsgrund vor, dass Versicherte mit einem Durchschnittseinkommen von 80 % oder mehr nicht mehr zuschlagsberechtigt sind.
Rz. 82
Liegt – jährlich betrachtet – der Durchschnittswert bei 0,4 Entgeltpunkten, so ist dieser Durchschnittswert an Entgeltpunkten zunächst auf 0,8 Entgeltpunkte zu verdoppeln; der zusätzliche Entgeltpunktewert von 0,4 Entgeltpunkten wird anschließend um 12,5 % auf 0,35 Entgeltpunkte (0,4 Entgeltpunkte x 0,875) reduziert. Liegt der Durchschnittswert beispielsweise bei 0,6 Entgeltpunkten, ist er zunächst zu verdoppeln und dann zu begrenzen auf 0,8004 Entgeltpunkte; der sich ergebende Entgeltpunktewert von 0,2004 Entgeltpunkte wird anschließend um 12,5 % reduziert und beträgt dann 0,1754 Entgeltpunkte (0,2004 Entgeltpunkte x 0,875).
(aus den Gesetzeserwägungen; vgl.: BT-Drs. 19/18473 S. 38, BR-Drs. 85/20 S. 35)