Rz. 3
Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Erhebung von Sozialdaten im Rahmen eines elektronischen Verwaltungsverfahrens zur Nachweiserbringung. In Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 werden die normbestimmenden Begriffe definiert.
Abs. 2 enthält die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für den Abruf der Nachweise.
Abs. 3 regelt die Befugnis der nachweisanfordernden Stelle zur Übermittlung der Identifikationsnummer nach § 1 IDNrG.
Abs. 4 stellt die Vorschaufunktion sicher, die der betroffenen Person ermöglichen soll, die automatisiert abgerufenen Nachweise vor deren Verwendung einzusehen und zu entscheiden, ob sie mit der Verwendung des Nachweises einverstanden ist.
In Abs. 5 wird die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der nachweisanfordernden Stelle zugewiesen.
2.1 Zulässigkeit der Nachweiserbringung (Abs. 1)
Rz. 4
Der Anwendungsbereich des § 67f ist nur eröffnet, wenn auch ein elektronisches Verwaltungsverfahren durchgeführt wird. Unerheblich ist, ob es sich um ein antragsgebundenes oder antragsloses Verwaltungsverfahren handelt.
Unter den Begriff "elektronische Durchführung eines Verwaltungsverfahrens" ist nicht die Kommunikation zwischen der betroffenen Person und der Behörde mittels E-Mail umfasst. Vielmehr ist die Nutzung eines Onlinedienstes gemeint, z. B. über ein Verwaltungsportal. In den Anwendungsbereich fallen auch hybride Verfahren, d. h. Verfahren, bei dem auch andere Beweismittel erforderlich sind, die nicht elektronisch erbracht werden können.
2.1.1 Wahlmöglichkeiten der betroffenen Person
Rz. 5
Die betroffene Person hat die Möglichkeit
- einen behördenseitigen, elektronischen, automatisierten Nachweisabruf zu veranlassen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder
- den jeweiligen Nachweis selbst elektronisch einzureichen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
2.1.2 Nachweise
Rz. 6
Nachweise sind gemäß § 67f Abs. 1 Satz 2 Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. Damit sind Sozialdaten i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 1 SGB X und ihnen gleichgestellte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. d. § 35 Abs. 4 SGB I, § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB X gemeint.
Im Falle der Veranlassung des Abrufs i. S. v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Nachweise der Verwaltung bereits vorliegen, damit sie direkt bei der ausstellenden Behörde abgerufen werden können. Des Weiteren muss der erforderliche Nachweis ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden können.
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Nachweisbegriff selbst in Anlehnung an die Definition in Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2018/1724 vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 v. 21.11.2018, S. 1) weit gefasst (vgl. BT-Drs. 20/10417 S. 35).
Synchrones Abrufverfahren
§ 67f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bezieht sich nur auf bereits vorliegende elektronische Nachweise, die innerhalb kürzester Zeit automatisiert abgerufen werden können. Abzugrenzen ist dies von einem asynchronen Abrufverfahren, welches eine menschliche Interaktion erforderlich macht. Dann besteht für die Behörde keine Verpflichtung, eine Abrufmöglichkeit zu eröffnen.
2.1.3 Nachweisanfordernde Stelle
Rz. 7
Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung zuständige Behörde oder eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten (§ 67f Abs. 1 Satz 3).
Andere öffentliche Stelle
Andere öffentliche Stellen können Stellen sein, die für eine Portallösung oder einen "Einer für Alle"-Onlinedienst (EfA-Onlinedienst) zuständig sind (vgl. BT-Drs. 20/10417 S. 36).
2.1.4 Nachweisliefernde Stelle
Rz. 8
Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis auszustellen (§ 67f Abs. 1 Satz 4). Sofern mehrere Behörden über den Nachweis verfügen, wird damit klargestellt, dass die Stelle verantwortlich sein soll, die für die Aktualität des Nachweises verantwortlich ist. Welche Stelle das ist, muss vorab technisch hinterlegt sein.
2.2 Zulässigkeit des Nachweisabrufs (Abs. 2)
Rz. 9
Abs. 2 enthält die datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für den Abruf der Nachweise.
Die nachweisanfordernde Stelle darf den Nachweis der betroffenen Person bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle darf den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn
- sich die betroffene Person für den automatisierten Nachweisabruf entschieden hat (vgl. § 67f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
- dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist (dies stützt den datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz) und
- die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften bei der betroffenen Person erheben dürfte (hierbei handelt es sich um ein hypothetisches Direkterhebungselement als zusätzliches Tatbestandsmerkmal zur Sicherstellung, dass die Behörde den Nachweis hypothetisch bei der betroffenen Person erheben darf)
(§ 67f Abs. 2 Satz 1; vgl. BT-...