0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Diese Vorschrift ist mit der Einführung des SGB IV durch Gesetz v. 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) erlassen worden und am 1.7.1977 in Kraft getreten.
Abs. 2 und 3 wurden mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz – RÜG) v. 25.7.2001 (BGBl. I S. 1606) angefügt, gleichzeitig wurde der bisherige Wortlaut Abs. 1. Danach gab es noch mehrere Änderungen des Abs. 1 und 2, zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2001 durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983). Mit dem Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2008 redaktionell geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Im Interesse der Übersichtlichkeit und der Verwaltungsvereinfachung ist eine einheitliche Bezugsgröße festgelegt worden, auf die in den einzelnen Vorschriften verwiesen werden kann.
Wegen der noch unterschiedlichen Höhe der durchschnittlichen Arbeitsentgelte in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet wird für das Beitrittsgebiet eine abweichende Bezugsgröße festgesetzt, § 18 Abs. 2.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bestimmt nach § 17 Abs. 2 im Voraus für jedes Kalenderjahr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße. Darüber hinaus wird das BMAS ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auch sonstige aus der Bezugsgröße abzuleitende Beträge zu bestimmen. In § 1 Abs. 1 der jährlich veröffentlichten Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung – Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung wird zunächst das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt und der Anlage 1 zum SGB VI zugefügt. Sodann wird in § 2 Abs. 1 der Rechengrößenverordnung auf der Grundlage des vorgenannten Durchschnittentgelts die Bezugsgröße selbst bestimmt. Sie beträgt 2015 jährlich 28.980,00 EUR bzw. monatlich 2.415,00 EUR (BGBl. I 2014 S. 1957). In den vorangegangenen Jahren entwickelte sich die Bezugsgröße wie folgt:
2010: 30.660,00 EUR/2.555,00 EUR,
2011: 30.660,00 EUR/2.555,00 EUR (keine Veränderung zu 2010),
2012: 31.500,00 EUR/2.625,00 EUR,
2013: 32.340,00 EUR/2.695,00 EUR,
2014: 33.180,00 EUR/2.765,00 EUR.
2.1 Definition der Bezugsgröße
Rz. 4
Die Bezugsgröße i. S. d. Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet – seit dem Jahre 2002 infolge der Umstellung auf Euro – auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag.
Für das Beitrittsgebiet wird eine abweichende Bezugsgröße festgesetzt. Diese gilt dann nur für die Versicherten mit Beschäftigungsort (vgl. § 9) im Beitrittsgebiet. Soweit es allerdings um die Anwendung der Bezugsgröße für die Bereiche der Kranken- und Pflegeversicherung geht, ist mit Rücksicht auf das Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2657) auch im Beitrittsgebiet die Bezugsgröße der alten Bundesländer anzusetzen.
2.2 Geltung der Bezugsgröße
Rz. 5
Auf die Bezugsgröße wird unter anderem in den nachstehend aufgezeigten Fällen verwiesen:
- Bemessung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2);
- Bestimmung des Mindest-Jahresarbeitsverdienstes in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. § 85 Abs. 1 SGB VII);
- Bestimmung des Mindest-Jahresarbeitsverdienstes für mithelfende Familienangehörige in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (vgl. § 93 Abs. 3 SGB VII);
- Bemessung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag für von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung befreite privat versicherte Landwirte sowie für privat versicherte Rentner nach dem ALG und Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben (§§ 4 Abs. 359 Abs. 3 KVLG 1989);
- Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für rentenversicherungspflichtige nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (§ 166 Abs. 2 und 3 SGB VI);
- Festsetzung der beitragspflichtigen Mindesteinnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 SGB V) und daran anknüpfend in der Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4 SGB XI), Besonderheiten bei Auslandsaufenthalt (§ 240 Abs. 4a SGB V, § 57 Abs. 5 SGB XI);
- Prüfung der Voraussetzung, als Ehegatte oder Kind eines Mitgliedes familienversichert zu sein (vgl. § 10 Abs. 1 SGB V);
- Bemessung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in den nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind (vgl. § ...