Rz. 2
Abs. 1 regelt die Voraussetzungen, nach denen ein Säumniszuschlag zu erheben ist.
Am Fälligkeitstag sind Beiträge i. H. v. 170,00 EUR noch nicht gezahlt. Von dem auf 150,00 EUR abgerundeten Betrag sind dann die Säumniszuschläge i. H. v. 1 % = 1,50 EUR zu erheben.
Die Erhebung der Säumniszuschläge setzt keine Zahlungsaufforderung voraus.
Für die Überwachung der fristgerechten Beitragszahlung ist die Frage zu klären, wann die Beiträge als gezahlt gelten. Hierzu bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 BVV für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d) unter anderem, dass als Tag der Zahlung bei Barzahlung der Tag des Geldeingangs und bei Zahlung durch Scheck, bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Einzugsstelle der Tag der Wertstellung zugunsten der Einzugsstelle gilt. Bei rückwirkend vorgenommener Wertstellung gilt das Datum des elektronischen Kontoauszugs des Geldinstituts der Einzugsstelle. In diesem Zusammenhang taucht die Frage auf, ob von einer rückwirkenden Wertstellung auch dann gesprochen werden kann, wenn der Bankauftrag bis zur Fälligkeit erteilt wurde. Dazu wird die Auffassung vertreten, dass in allen Fällen, in denen der Überweisungsauftrag bereits vor dem Fälligkeitstag mit einem Wertstellungstag erteilt wurde und in denen der tatsächliche Wertstellungstag der Beiträge für die Krankenkasse nicht nach dem Fälligkeitstag der Einzugsstelle liegt, Säumniszuschläge nicht erhoben werden können. Bei der Berechnung von Säumniszuschlägen sind alle Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige bis zum Ablauf des Fälligkeitstags nicht gezahlt hat, zu addieren, bevor der sich daraus ergebende rückständige Gesamtbetrag auf 50,00 EUR nach unten abgerundet wird, und zwar auch dann, wenn Säumniszuschläge aufgrund rückständiger Beiträge für verschiedene Versicherte erhoben werden (BSG, Urteil v. 7.7.2020, B 12 R 28/18 R; Urteil v. 16.6.2021, B 5 RE 7/19 R). Nach der vorgenannten Entscheidung des 12. Senats bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge, dies ausdrücklich in Abgrenzung zur Rechtsprechung des BFH zur Höhe von Nachzahlungszinsen (Beschluss v. 25.4.2018, IX B 21/18).
Der Verzicht auf die Erhebung von Säumniszuschlägen bei einem Beitragsrückstand von weniger als 150,00 EUR (bis 31.12.2022: 100,00 EUR) ist aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommen worden, weil der Säumniszuschlag die Portokosten übersteigen würde. Fallen jedoch keine gesonderten Portokosten an (z. B. im Rahmen der Vollstreckung oder eines ohnehin fälligen Mahnverfahrens), ist der Säumniszuschlag nach der Gesetzesbegründung auch bei einem Rückstand unter 100,00 EUR zu erheben.
- Ein Soldat auf Zeit schied Ende September 1998 bei der Bundeswehr aus. Nachdem der Zeitsoldat erklärt hatte, er werde innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr keine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, überwies die Bundeswehr als Nachversicherungsbeitrag für den Zeitsoldaten einen Betrag von 10.206,13 DM, der im September 1999 beim Rentenversicherungsträger einging. Dieser forderte von der Bundeswehr Säumniszuschläge i. H. v. 1.020,00 DM (10 Monate × 1 % von 10.200,00 DM), später Säumniszuschläge i. H. v. 945,00 DM (9 Monate × 1 % von 10.500,00 DM). Klage und Berufung der Bundeswehr sind ohne Erfolg geblieben. Das BSG hat mit Urteil v. 12.2.2004 (B 13 RJ 28/03 R) den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Zahlung von Säumniszuschlägen i. H. v. 945,00 DM (483,17 EUR) mit Rücksicht auf § 24 SGB IV bestätigt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht durch die Regelungen über die Nachversicherung (§§ 181 ff. SGB VI) ausgeschlossen.
- Der Insolvenzverwalter einer GmbH & Co. KG, über die das Insolvenzverfahren am 1.9.1999 eröffnet wurde, war nicht bereit, Säumniszuschläge für die durch das Insolvenzverfahren rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Die Krankenkasse meldete als Insolvenzforderung rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge und zusätzlich monatliche Säumniszuschläge i. H. v. 304,00 DM seit dem 16.9.1999 an und stellte die Säumniszuschläge gegenüber dem Insolvenzverwalter fest. Der Insolvenzverwalter bestritt die angemeldeten Säumniszuschläge im Prüfungstermin und erhob gegen die Feststellung der Säumniszuschläge Klage. Das BSG hat mit Urteil v. 26.1.2005, B 12 KR 23/03 R, die Auffassung des Insolvenzverwalters bestätigt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Säumniszuschläge auf vor diesem Zeitpunkt begründete Krankenversicherungsbeiträge sind seit dem Inkrafttreten der InsO am 1.1.1999 nicht als Insolvenzforderungen, sondern wie Zinsen als nachrangige Forderungen zu behandeln. Dies stellt § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO in der ab dem 1.7.2007 geltenden Fassung ausdrücklich klar.
2.1.1 Säumniszuschläge nach Einleitung eines Insolvenzverfahrens
Rz. 3
Das BSG hat bereits entschieden, dass ein nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehendes insolvenzrechtliches Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO den Rentenversicherungsträger nicht daran hindert, nach einer Betriebsprü...