Rz. 6
Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid der Krankenkasse oder anlässlich einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger für die Vergangenheit festgestellt, ist die durch den Bescheid festgestellte Beitragsforderung im Allgemeinen auch bereits in der Vergangenheit fällig gewesen. Daher sind von der Fälligkeit an auch Säumniszuschläge zu erheben.
Säumniszuschläge für Beitragsforderungen, die mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt werden, sind durch Verwaltungsakt festzusetzen (BSG, Urteil v. 22.3.2021, B 13 R 20/19 R).
Auf die Erhebung der Säumniszuschläge für die nachträglich für die Vergangenheit festgestellte Beitragsforderung kann nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 verzichtet werden.
Um die Anwendung dieser Vorschrift in der Praxis nicht zu erschweren, soll für den Beweis der unverschuldeten Nichtkenntnis das Mittel der Glaubhaftmachung genügen.
Soweit der Zahlungspflichtige absichtlich keine Beiträge für versicherungspflichtige Arbeitnehmer oder zu niedrige Beiträge abgeführt hat, wird man nicht von unverschuldeter Nichtkenntnis ausgehen können.
Ein Arbeitgeber hat für 2 versicherungs- und beitragspflichtige Arbeitnehmer für die Monate Juli bis September 2022 keine Beiträge und keine Insolvenzgeldumlage an die Krankenkasse abgeführt. Die Krankenkasse stellt dies im Dezember 2022 fest. Die geschuldeten Beiträge beliefen sich für beide Arbeitnehmer zusammen auf 1.040,00 EUR für jeden Monat. Von dem auf 1.000,00 EUR abgerundeten Betrag sind Säumniszuschläge wie folgt von der Krankenkasse zu erheben: Es wird unterstellt, dass die von der Krankenkasse nacherhobenen Beiträge vor dem 28.12.2022 vom Arbeitgeber gezahlt werden.
Beitrag für Monat |
fällig am |
verspätet |
Säumniszuschlag |
|
|
für Monate |
% |
EUR |
Juli 2022 |
27.7.2022 |
5 |
5 |
50,00 |
August 2022 |
29.8.2022 |
4 |
4 |
40,00 |
September 2022 |
28.9.2022 |
3 |
3 |
30,00 |
Säumniszuschläge insgesamt für diese 3 Monate |
120,00 |
Zu beachten ist, dass Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Sie beeinflussen die bereits eingetretene Fälligkeit nicht. Eine besondere Regelung gilt allerdings für Statusfeststellungsverfahren nach § 7a, die innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit beantragt wurden. Hier wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 7a Abs. 5 Satz 3 erst mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft der Feststellung einer Beschäftigung fällig. Widerspruch und Klage haben hier nach § 7a Abs. 6 Satz 1 aufschiebende Wirkung (siehe zum neuen Verfahren der Feststellung des Erwerbsstatus seit dem 1.4.2022 die instruktiven Ausführungen von Freudenberg, B+P 2022 S. 268).